So sei er der Ansicht, A.F. habe Angst davor gehabt, dass er (der Beschuldigte) sich keine Zeit mehr für ihn hätte nehmen können. Aufgrund dessen habe sich A.F. dem Beschuldigten zufolge fast gezwungen gefühlt, die sexuellen Handlungen vorzunehmen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 24 f.).