Dass A.F. trotz der von ihm nicht eigeninitiativ gewollten sexuellen Übergriffe nach wie vor den Beschuldigten besuchte und bei diesem übernachtete zeigt, dass er nicht fähig war, sich gegen die vorgenommenen sexuellen Handlungen zur Wehr zu setzen. Dies machte er seinen eigenen Angaben zufolge, weil das Zuhause des Beschuldigten für ihn ein Zufluchtsort gewesen sei. Er habe sich jeweils darüber gefreut, von zuhause weg zu können und habe dank dem Marihuana abschalten und alles vergessen können. Die sexuellen Handlungen seien der Preis dafür gewesen, dass er sich beim Beschuldigten habe aufhalten können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15).