Aus den dargelegten Aussagen geht klar hervor, dass A.F. in mehrfacher Hinsicht nicht ungebunden und frei, sondern vom Beschuldigten abhängig bzw. auf diesen angewiesen war. So war A.F. insbesondere vom Beschuldigten abhängig, um jeweils nächtelang nicht nachhause gehen zu müssen und um von ihm Alkohol, Zigaretten und Marihuana zu erhalten. Dass A.F. trotz der von ihm nicht eigeninitiativ gewollten sexuellen Übergriffe nach wie vor den Beschuldigten besuchte und bei diesem übernachtete zeigt, dass er nicht fähig war, sich gegen die vorgenommenen sexuellen Handlungen zur Wehr zu setzen.