Zum Verhältnis zwischen ihm und A.F. gab der Beschuldigte an, er habe das Gefühl, dass A.F. ihn als Kumpel angesehen habe, bei dem dieser seine Probleme habe abladen können und der Zeit für ihn gehabt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22). Er gab in Bezug zum relevanten Tatzeitraum vom tt.mm.2014 bis Februar 2015 an, dass A.F. ihn damals zwar noch regelmässig besucht habe, wobei die Treffen in grösseren Abständen stattgefunden hätten (GA act. 145 f.). Schliesslich habe er deshalb keinen Kontakt mehr zu A.F. gehabt, weil die beiden sich aus den Augen verloren hätten (UA act. 4, 91).