In Würdigung der Vorgehensweise des Beschuldigten und der gesamten Umstände (vgl. dazu unten), kann ihm jedoch nicht geglaubt werden, dass er kein solches Konzept angewendet haben soll. Dies geht denn auch klar aus seinen nachfolgend dargelegten Aussagen hervor. So hat er ausgesagt, A.F. das Marihuana zwar nicht mit der direkten Absicht gegeben zu haben, etwas zu erreichen, wobei er jedoch trotzdem «die Situation» gewollt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 20). Wenn A.F. jeweils etwas habe unternehmen wollen, hätten sie dies auch gemacht. Dies habe dem Zweck gedient, die Beziehung zu festigen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21).