vorgekommen, dass A.F. vor den sexuellen Handlungen Alkohol und Marihuana konsumiert habe (UA act. 4, 129). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe A.F. das Marihuana aufgrund seines damaligen «Konzepts von Begünstigungen» angeboten (GA act. 148). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er jedoch, seiner früheren Aussage widersprechend, geltend, kein Begünstigungskonzept gehabt zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21). In Würdigung der Vorgehensweise des Beschuldigten und der gesamten Umstände (vgl. dazu unten), kann ihm jedoch nicht geglaubt werden, dass er kein solches Konzept angewendet haben soll.