A.F. sei häufig zu ihm nach Hause gekommen. Der Beschuldigte hat weiter angegeben, dass sein Zuhause für A.F. ein Zufluchtsort gewesen sei, weil dieser zuhause eine schwierige Zeit durchgemacht habe, was er (der Beschuldigte) gnadenlos ausgenutzt habe (GA act. 145 f.; UA act. 4, 37 f.; 126). A.F. habe oft bei ihm übernachtet, wobei es dann häufig zu sexuellen Handlungen gekommen sei (UA act. 4, 125). Dem Beschuldigten zufolge sei es -9-