zwischen dem Beschuldigten und A.F. gekommen ist. Beim Analverkehr sei es jeweils bei beiden zum Samenerguss gekommen (UA act. 4, 128). Die sexuellen Handlungen hätten stets in der Wohnung des Beschuldigten in X. stattgefunden (UA act. 4, 129). Folglich ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass er zwischen dem tt.mm.2014 und Februar 2015 mit dem damals 16-jährigen A.F. insgesamt rund zehnmal sexuelle Handlungen in Form von (gegenseitigem) Oral- und/oder Analverkehr vorgenommen hat. 2.4.3. Zum Abhängigkeitsverhältnis, welches zwischen dem Beschuldigten und A.F. bestand, ist folgendes festzuhalten: