In dieser Zeit sei es noch zwei oder drei Mal zu sexuellen Handlungen gekommen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13). Nachdem der Beschuldigte nicht bestreitet, dass die Feststellung der Vorinstanz, wonach es innerhalb der relevanten Tatzeitspanne zehn Mal zu sexuellen Handlungen gekommen ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.1.4.4.), korrekt sei und sodann auch glaubhaft ausgesagt hat, dass es insgesamt 50 bis 60 Mal zur Vornahme von sexuellen Handlungen mit A.F. gekommen sei, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es in der relevanten Zeitspanne vom tt.mm.2014 bis Februar 2015 insgesamt rund zehnmal zu sexuellen Handlungen in Form von Oral- und/oder Analverkehr