Er habe zwei oder drei Mal den Beschuldigten oral befriedigt und der Beschuldigte habe etwas mehr als zwei oder drei Mal den Oralverkehr an ihm vollzogen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 f.). Zur relevanten Tatzeitspanne gab A.F. an, sich nach seinem Lehrbeginn höchstens fünf bis zehn Mal mit dem Beschuldigten getroffen zu haben. In dieser Zeit sei es noch zwei oder drei Mal zu sexuellen Handlungen gekommen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13).