Beschuldigten gekommen sei (UA act. 4, 169 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 ff.). A.F. zufolge seien eigentlich jedes Mal, wenn er beim Beschuldigten gewesen sei, sexuelle Handlungen vollzogen worden. Insgesamt sei es 50 bis 100 Mal zu sexuellen Handlungen gekommen und dabei insgesamt ungefähr 50 Mal zu gegenseitigem Analverkehr (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 f.). Er habe zwei oder drei Mal den Beschuldigten oral befriedigt und der Beschuldigte habe etwas mehr als zwei oder drei Mal den Oralverkehr an ihm vollzogen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 f.).