Dabei habe A.F. ihn etwas mehr als dreimal oral befriedigt und er selbst habe etwa zehn bis 20 Mal den Oralverkehr an A.F. vollzogen. Zu gegenseitigem Analverkehr sei es insgesamt ca. 30 bis 40 Mal gekommen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19). A.F. hat bestÃĪtigt, dass es mehrfach zu gegenseitigem Oral- und Analverkehr zwischen ihm und dem -8-