Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten, erachtet es das Obergericht gestützt auf die als glaubhaft zu qualifizierenden Aussagen von A.F. und des Beschuldigten als erstellt, dass A.F. zwischen dem tt.mm.2014 und Februar 2015 zum Beschuldigten in einem Abhängigkeitsverhältnis stand und der Beschuldigte dieses dazu ausnützte, um mit A.F. sexuelle Handlungen vorzunehmen: