2.4. 2.4.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es im angeklagten Tatzeitraum mit A.F. rund zehnmal zu gegenseitigem Oral- und Analverkehr gekommen ist (vgl. E. 2.4.2). Er macht in Bezug auf die rechtliche Würdigung seines Verhaltens aber geltend, dass nach den Sommerferien des Jahres 2014 kein Abhängigkeitsverhältnis bestanden habe, da A.F. in dieser Zeit ungebunden und nicht auf ihn angewiesen gewesen sei. Weiter habe kein Ausnützen vorgelegen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 44 f.; GA act. 223).