Der Täter muss zumindest in Kauf nehmen, dass er sich über die innere Ablehnung des Abhängigen hinwegsetzt. Es ist die übergeordnete Person in einem Abhängigkeitsverhältnis, die sich darüber versichern muss, dass allfällige sexuelle Handlungen ausschliesslich im gegenseitigen Einverständnis vorgenommen werden und nicht auf einer vorbestehenden Drucksituation gründen. Bei einem rein passiven Verhalten des Gegenübers darf nicht auf dessen Zustimmung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_211/2020 vom 19. Mai 2020 E. 4.2.2 ff.).