Jugendlichen kann insbesondere von Personen mit einer elternähnlichen Rolle für sexuelle Zwecke ausgenützt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_211/2020 vom 19. Mai 2020 E. 4.2.1, 6B_1019/2018 vom 2. November 2018 E. 3.1 und 6B_858/2010 vom 10. Februar 2011 E. 6.2.1). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss zumindest in Kauf nehmen, dass er sich über die innere Ablehnung des Abhängigen hinwegsetzt.