Bei der Ausnützung von Abhängigkeitsverhältnissen macht sich der Täter eine erheblich eingeschränkte Entscheidungsfreiheit oder Abwehrfähigkeit der abhängigen Person und ihre dadurch gegebene Gefügigkeit bewusst im Hinblick auf ein sexuelles Entgegenkommen zunutze. Es ist nicht erforderlich, dass der Überlegene offen oder versteckt Druck ausübt oder dass das Opfer einen konkreten Nachteil befürchtet. Auch das Bedürfnis nach nichtsexueller menschlicher Wärme, Nähe und Zuneigung eines -7-