188 StGB). Das Bundesgericht hat ein Abhängigkeitsverhältnis bei einer Götti-ähnlichen Stellung des Täters bejaht (Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011 E. 1.3.1) und ebenso in einem Fall, in dem das Opfer vom Täter abhängig war, um bei den Eltern ausziehen zu können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1091/2014 vom 24. November 2015 E. 1.3.2). Erforderlich ist weiter ein Motivationszusammenhang zwischen der Abhängigkeit des Opfers und der sexuellen Handlung. Es genügt, dass das Opfer aufgrund der konkreten Umstände keine andere Möglichkeit gesehen hat, als sich für die Zulassung oder Vornahme der sexuellen Handlung zu entscheiden.