Die Entscheidungsfreiheit ist durch das Abhängigkeitsverhältnis derart eingeschränkt, dass die jugendliche Person nicht mehr fähig ist, sich gegen sexuelle Ansuchen des Überlegenen zur Wehr zu setzen. Abhängigkeitsverhältnisse im Sinne der Generalklausel können sich im Verhältnis von Jugendlichen zu eigentlichen Mentoren im sportlichen, musikalischen oder kulturellen Bereich ergeben oder im Zusammenhang mit anderen Freizeitaktivitäten (SCHEIDEGGER, in: StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, N. 3 zu Art. 188 StGB; MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 188 StGB).