2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf den in den Anklageziffern I.1.3 und I.2 zur Anklage erhobenen Sachverhalt der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Abhängigen gemäss Art. 188 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen (vorinstanzliches Urteil E. 3.2. und E. 3.5.5.). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Abhängigen gemäss Art. 188 Ziff. 1 StGB freizusprechen (Berufungserklärung S. 2).