Ist der amtliche Verteidiger mit seiner erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung nicht einverstanden, so muss er innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids in eigenem Namen an die Beschwerdeinstanz gelangen (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 40 E. 3.2 ff.; BGE 140 IV 213 E. 1.4). Das ist nicht geschehen. Weder hat der amtliche Verteidiger den Antrag in eigenem Namen gestellt, sondern ausdrücklich im Namen und im Auftrag des Beschuldigten, noch wurde die zehntägige Frist eingehalten (vgl. Berufungserklärung S. 1 ff.; GA act. 370; Zustellung des motivierten Urteils am 27. April 2021, Berufungserklärung vom 14. Mai 2021).