1. 1.1. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Abhängigen gemäss Art. 188 Ziff. 1 StGB, das Strafmass, die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme sowie die Höhe der Genugtuung. Die übrigen, nicht angefochtenen Punkte des vorinstanzlichen Urteils sind – unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Da lediglich der Beschuldigte Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, ist das Obergericht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. -5-