Der Beschuldigte beantragte weiter, dass er dazu zu verpflichten sei, dem Privatkläger A.F. eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 anstatt Fr. 20'000.00 zzgl. Zins zu 5% ab 15. September 2014 zu bezahlen. Mit Berufungserklärung wurde sodann beantragt, dass dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt D., für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 21'999.75 zuzusprechen sei. 4. Die Berufungsverhandlung fand am 28. Januar 2022 statt. Der Beschuldigte hielt an seinen mit Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: