3. Mit Berufungserklärung vom 14. Mai 2021 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Abhängigen gemäss Art. 188 Ziff. 1 StGB freizusprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen. Weiter sei auf die Anordnung einer therapeutischen Massnahme zu verzichten. Eventualiter sei eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB anzuordnen und der noch zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben. Der Beschuldigte beantragte weiter, dass er dazu zu verpflichten sei, dem Privatkläger A.F. eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 anstatt Fr. 20'000.00 zzgl. Zins zu 5% ab 15. September 2014 zu bezahlen.