Die beschlagnahmten Gegenstände können vom Beschuldigten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Voranmeldung auf der Gerichtskanzlei abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände vernichtet. 7. 7.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 1 A.F. Fr. 20'000.00 zzgl. 5 % Zins ab 15. September 2014 als Genugtuung zu bezahlen. 7.2. Der Antrag des Zivil- und Strafklägers 1 A.F. auf Festsetzung der Schadenersatzpflicht dem Grundsatze nach wird abgewiesen. 7.3. Der Beschuldigte hat dem Zivil- und Strafkläger 1 A.F. die gerichtlich auf Fr. 3'479.80 (inkl. Fr. 248.80 MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen (Art. 433 StPO).