4. Gestützt auf Art. 59 StGB wird eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet. Der Strafvollzug wird zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben. 5. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB ein lebenslanges Tätigkeitsverbot von beruflichen und organisierten ausserberuflichen Tätigkeiten mit Minderjährigen auferlegt. -3- 6. 6.1. Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB werden folgende Gegenstände (aus der HD X./2015) eingezogen und vernichtet: