19 Abs. 1 lit. c BetmG, - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 bis BetmG. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 7 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 3. Die Untersuchungshaft von 2 Tagen (26. August 2015 – 27. August 2015) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die unbedingte Freiheitsstrafe angerechnet. Sodann wird der vorzeitige Strafvollzug von 709 Tagen (4. Dezember 2018 - 11. November 2020) ebenfalls auf die unbedingte Freiheitsstrafe angerechnet.