Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.119 (ST.2020.122; STA.2015.65) Urteil vom 28. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Privatkläger A.F._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Roger Baumberger, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1974, von Italien, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, […] Gegenstand Sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Handlungen mit Abhängigen, sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 3. Juni 2020 erhob die Kantonale Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Abhängigen gemäss Art. 188 Ziff. 1 StGB, sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt gemäss Art. 196 StGB, mehrfacher Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19bis BetmG. 2. Mit Urteil vom 11. November 2020 erkannte das Bezirksgericht Aarau: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StGB, - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Abhängigen gemäss Art. 188 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StGB, - der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt gemäss Art. 196 StGB i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StGB, - der mehrfachen harten Pornografie (Konsum, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StGB, - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 bis BetmG. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 7 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 3. Die Untersuchungshaft von 2 Tagen (26. August 2015 – 27. August 2015) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die unbedingte Freiheitsstrafe angerechnet. Sodann wird der vorzeitige Strafvollzug von 709 Tagen (4. Dezember 2018 - 11. November 2020) ebenfalls auf die unbedingte Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Gestützt auf Art. 59 StGB wird eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet. Der Strafvollzug wird zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben. 5. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB ein lebenslanges Tätigkeitsverbot von beruflichen und organisierten ausserberuflichen Tätigkeiten mit Minderjährigen auferlegt. -3- 6. 6.1. Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB werden folgende Gegenstände (aus der HD X./2015) eingezogen und vernichtet: - Mobiltelefon Sony Xperia (Pos. 1), - iMac Apple A1311, mit 1 Tastatur und 1 Maus (Pos. 6), - NAS Seagate Business Storage 4-Bay NAS (Pos. 14). 6.2. Folgende Gegenstände (aus der HD X./2015) werden dem Beschuldigten zurückgegeben: - verschiedene Passfotos (Pos. 3), - Notizzettel WLAN Passwort (Pos. 4), - Notizbuch schwarz (Pos. 5), - Notizzettel (Pos. 3), - WiFi Mobile Hotspot (Pos. 9), - Notizzettel mit Telefonnummer (Pos. 10), - Plastikgefäss mit zwei Pack angebrochenem Zigarettenpapierchen (Pos. 13), - diverse persönliche Korrespondenz (1 Couvert). Die beschlagnahmten Gegenstände können vom Beschuldigten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Voranmeldung auf der Gerichtskanzlei abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände vernichtet. 7. 7.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 1 A.F. Fr. 20'000.00 zzgl. 5 % Zins ab 15. September 2014 als Genugtuung zu bezahlen. 7.2. Der Antrag des Zivil- und Strafklägers 1 A.F. auf Festsetzung der Schadenersatzpflicht dem Grundsatze nach wird abgewiesen. 7.3. Der Beschuldigte hat dem Zivil- und Strafkläger 1 A.F. die gerichtlich auf Fr. 3'479.80 (inkl. Fr. 248.80 MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen (Art. 433 StPO). 8. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 2'900.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 14'191.50 d) den Kosten für Gutachten von Fr. 14'975.00 e) andere Auslagen Fr. 5'675.15 Total Fr. 45'741.65 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. d + e im Gesamtbetrag von Fr. 31'550.15 auferlegt. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 14'191.50 (inkl. Fr. 1'014.60 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). -4- 9. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 14'191.50 (inkl. Fr. 1'014.60 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 10. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten bis 28. August 2018 (Einsetzung amtlicher Verteidiger) sowie für den frei gewählten Verteidiger selbst. 3. Mit Berufungserklärung vom 14. Mai 2021 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Abhängigen gemäss Art. 188 Ziff. 1 StGB freizusprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen. Weiter sei auf die Anordnung einer therapeutischen Massnahme zu verzichten. Eventualiter sei eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB anzuordnen und der noch zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben. Der Beschuldigte beantragte weiter, dass er dazu zu verpflichten sei, dem Privatkläger A.F. eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 anstatt Fr. 20'000.00 zzgl. Zins zu 5% ab 15. September 2014 zu bezahlen. Mit Berufungserklärung wurde sodann beantragt, dass dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt D., für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 21'999.75 zuzusprechen sei. 4. Die Berufungsverhandlung fand am 28. Januar 2022 statt. Der Beschuldigte hielt an seinen mit Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Abhängigen gemäss Art. 188 Ziff. 1 StGB, das Strafmass, die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme sowie die Höhe der Genugtuung. Die übrigen, nicht angefochtenen Punkte des vorinstanzlichen Urteils sind – unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Da lediglich der Beschuldigte Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, ist das Obergericht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. -5- 1.2. Nicht einzutreten ist auf den mit Berufungserklärung gestellten Antrag, dem amtlichen Verteidiger sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 21'999.75 zuzusprechen (Berufungserklärung S. 3). Ist der amtliche Verteidiger mit seiner erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung nicht einverstanden, so muss er innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids in eigenem Namen an die Beschwerdeinstanz gelangen (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 40 E. 3.2 ff.; BGE 140 IV 213 E. 1.4). Das ist nicht geschehen. Weder hat der amtliche Verteidiger den Antrag in eigenem Namen gestellt, sondern ausdrücklich im Namen und im Auftrag des Beschuldigten, noch wurde die zehntägige Frist eingehalten (vgl. Berufungserklärung S. 1 ff.; GA act. 370; Zustellung des motivierten Urteils am 27. April 2021, Berufungserklärung vom 14. Mai 2021). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf den in den Anklageziffern I.1.3 und I.2 zur Anklage erhobenen Sachverhalt der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Abhängigen gemäss Art. 188 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen (vorinstanzliches Urteil E. 3.2. und E. 3.5.5.). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Abhängigen gemäss Art. 188 Ziff. 1 StGB freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). 2.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten, welcher von Mai 2013 bis August 2015 als Schulsozialarbeiter bei der Schule Q. angestellt gewesen sei und in diesem Rahmen A.F. kennengelernt habe, vor, zwischen dem tt.mm.2014 und Februar 2015 mehrfach mit A.F., welcher damals 16 Jahre alt und von ihm abhängig gewesen sei, sexuelle Handlungen in Form von Oral- und Analverkehr vorgenommen zu haben. Nachdem A.F. die Schule im Sommer 2014 verlassen und eine Berufslehre begonnen habe, habe der Beschuldigte den privaten Kontakt aufrechterhalten, wodurch das bereits bestehende starke Abhängigkeitsverhältnis nahtlos weitergeführt worden sei. Die familiäre Situation von A.F. sei sehr schwierig gewesen, weshalb er sich regelmässig in der Wohnung des Beschuldigten aufgehalten und dort Alkohol und Marihuana konsumiert habe. Der Beschuldigte habe die bisher herrschende Nähe und Verbundenheit aufrechterhalten, indem er den Kontakt zur Familie von A.F. rege gepflegt und dieser vermeintliche Hilfe angeboten habe. A.F. sei heterosexuell und habe die sexuellen Handlungen nicht gewollt. -6- 2.3. Der sexuellen Handlungen mit Abhängigen gemäss Art. 188 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit einer minderjährigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt oder wer eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu einer sexuellen Handlung verleitet. Das Opfer ist abhängig, wenn es aufgrund eines der im Gesetz genannten Strukturmerkmale oder aus anderen Gründen nicht ungebunden bzw. frei und damit auf den Täter angewiesen ist. Dem Abhängigkeitsverhältnis liegt in der Regel eine besondere Vertrauensbeziehung zugrunde. Die Entscheidungsfreiheit ist durch das Abhängigkeitsverhältnis derart eingeschränkt, dass die jugendliche Person nicht mehr fähig ist, sich gegen sexuelle Ansuchen des Überlegenen zur Wehr zu setzen. Abhängigkeitsverhältnisse im Sinne der Generalklausel können sich im Verhältnis von Jugendlichen zu eigentlichen Mentoren im sportlichen, musikalischen oder kulturellen Bereich ergeben oder im Zusammenhang mit anderen Freizeitaktivitäten (SCHEIDEGGER, in: StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, N. 3 zu Art. 188 StGB; MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 188 StGB). Das Bundesgericht hat ein Abhängigkeitsverhältnis bei einer Götti-ähnlichen Stellung des Täters bejaht (Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011 E. 1.3.1) und ebenso in einem Fall, in dem das Opfer vom Täter abhängig war, um bei den Eltern ausziehen zu können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1091/2014 vom 24. November 2015 E. 1.3.2). Erforderlich ist weiter ein Motivationszusammenhang zwischen der Abhängigkeit des Opfers und der sexuellen Handlung. Es genügt, dass das Opfer aufgrund der konkreten Umstände keine andere Möglichkeit gesehen hat, als sich für die Zulassung oder Vornahme der sexuellen Handlung zu entscheiden. Ein zusätzliches Unter-Druck-Setzen durch den Täter ist nicht erforderlich. Ein Abhängigkeitsverhältnis allein genügt für die Erfüllung des Tatbestandes indessen nicht. Erforderlich ist, dass der Täter die Abhängigkeit ausnützt. Kein Ausnützen liegt vor, wenn die Beteiligten freiwillig sexuelle Kontakte miteinander unterhalten oder eine Liebesbeziehung eingegangen sind, ohne dass der ältere Partner seine Überlegenheit missbraucht hat. Das Ausnützen erfordert in objektiver Hinsicht, dass der Abhängige die sexuelle Handlung eigentlich nicht will, dass er sich, entgegen seinen inneren Widerständen, nur unter dem Eindruck der Autorität des anderen fügt. Bei der Ausnützung von Abhängigkeitsverhältnissen macht sich der Täter eine erheblich eingeschränkte Entscheidungsfreiheit oder Abwehrfähigkeit der abhängigen Person und ihre dadurch gegebene Gefügigkeit bewusst im Hinblick auf ein sexuelles Entgegenkommen zunutze. Es ist nicht erforderlich, dass der Überlegene offen oder versteckt Druck ausübt oder dass das Opfer einen konkreten Nachteil befürchtet. Auch das Bedürfnis nach nichtsexueller menschlicher Wärme, Nähe und Zuneigung eines -7- Jugendlichen kann insbesondere von Personen mit einer elternähnlichen Rolle für sexuelle Zwecke ausgenützt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_211/2020 vom 19. Mai 2020 E. 4.2.1, 6B_1019/2018 vom 2. November 2018 E. 3.1 und 6B_858/2010 vom 10. Februar 2011 E. 6.2.1). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss zumindest in Kauf nehmen, dass er sich über die innere Ablehnung des Abhängigen hinwegsetzt. Es ist die übergeordnete Person in einem Abhängigkeitsverhältnis, die sich darüber versichern muss, dass allfällige sexuelle Handlungen ausschliesslich im gegenseitigen Einverständnis vorgenommen werden und nicht auf einer vorbestehenden Drucksituation gründen. Bei einem rein passiven Verhalten des Gegenübers darf nicht auf dessen Zustimmung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_211/2020 vom 19. Mai 2020 E. 4.2.2 ff.). 2.4. 2.4.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es im angeklagten Tatzeitraum mit A.F. rund zehnmal zu gegenseitigem Oral- und Analverkehr gekommen ist (vgl. E. 2.4.2). Er macht in Bezug auf die rechtliche Würdigung seines Verhaltens aber geltend, dass nach den Sommerferien des Jahres 2014 kein Abhängigkeitsverhältnis bestanden habe, da A.F. in dieser Zeit ungebunden und nicht auf ihn angewiesen gewesen sei. Weiter habe kein Ausnützen vorgelegen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 44 f.; GA act. 223). Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten, erachtet es das Obergericht gestützt auf die als glaubhaft zu qualifizierenden Aussagen von A.F. und des Beschuldigten als erstellt, dass A.F. zwischen dem tt.mm.2014 und Februar 2015 zum Beschuldigten in einem Abhängigkeitsverhältnis stand und der Beschuldigte dieses dazu ausnützte, um mit A.F. sexuelle Handlungen vorzunehmen: 2.4.2. Der Beschuldigte hat eingestanden, dass er im angeklagten Tatzeitraum sexuelle Handlungen an A.F., welcher damals 16 Jahre alt war, vorgenommen hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19; GA act. 146; UA act. 1, 83). Es sei mehrmals zu gegenseitigem ungeschütztem Oral- und Analverkehr gekommen (UA act. 4, 38; 124; 128; GA act. 145 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 19 ff.). Dem Beschuldigten zufolge ist es insgesamt ca. 50 bis 60 Mal zur Vornahme von sexuellen Handlungen mit A.F. gekommen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19). Dabei habe A.F. ihn etwas mehr als dreimal oral befriedigt und er selbst habe etwa zehn bis 20 Mal den Oralverkehr an A.F. vollzogen. Zu gegenseitigem Analverkehr sei es insgesamt ca. 30 bis 40 Mal gekommen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19). A.F. hat bestätigt, dass es mehrfach zu gegenseitigem Oral- und Analverkehr zwischen ihm und dem -8- Beschuldigten gekommen sei (UA act. 4, 169 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 ff.). A.F. zufolge seien eigentlich jedes Mal, wenn er beim Beschuldigten gewesen sei, sexuelle Handlungen vollzogen worden. Insgesamt sei es 50 bis 100 Mal zu sexuellen Handlungen gekommen und dabei insgesamt ungefähr 50 Mal zu gegenseitigem Analverkehr (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 f.). Er habe zwei oder drei Mal den Beschuldigten oral befriedigt und der Beschuldigte habe etwas mehr als zwei oder drei Mal den Oralverkehr an ihm vollzogen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 f.). Zur relevanten Tatzeitspanne gab A.F. an, sich nach seinem Lehrbeginn höchstens fünf bis zehn Mal mit dem Beschuldigten getroffen zu haben. In dieser Zeit sei es noch zwei oder drei Mal zu sexuellen Handlungen gekommen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13). Nachdem der Beschuldigte nicht bestreitet, dass die Feststellung der Vorinstanz, wonach es innerhalb der relevanten Tatzeitspanne zehn Mal zu sexuellen Handlungen gekommen ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.1.4.4.), korrekt sei und sodann auch glaubhaft ausgesagt hat, dass es insgesamt 50 bis 60 Mal zur Vornahme von sexuellen Handlungen mit A.F. gekommen sei, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es in der relevanten Zeitspanne vom tt.mm.2014 bis Februar 2015 insgesamt rund zehnmal zu sexuellen Handlungen in Form von Oral- und/oder Analverkehr zwischen dem Beschuldigten und A.F. gekommen ist. Beim Analverkehr sei es jeweils bei beiden zum Samenerguss gekommen (UA act. 4, 128). Die sexuellen Handlungen hätten stets in der Wohnung des Beschuldigten in X. stattgefunden (UA act. 4, 129). Folglich ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass er zwischen dem tt.mm.2014 und Februar 2015 mit dem damals 16-jährigen A.F. insgesamt rund zehnmal sexuelle Handlungen in Form von (gegenseitigem) Oral- und/oder Analverkehr vorgenommen hat. 2.4.3. Zum Abhängigkeitsverhältnis, welches zwischen dem Beschuldigten und A.F. bestand, ist folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat zu Protokoll gegeben, dass er von Mai 2013 bis August 2015 als Schulsozialarbeiter bei der Schule Q. angestellt gewesen sei und in diesem Rahmen A.F. kennengelernt habe. Er habe sich der Familie von A.F. angenähert und sei mit dieser befreundet gewesen. Es sei auch vorgekommen, dass er zusammen mit der Familie F. zu Mittag gegessen habe. Er habe den Kontakt zur Familie F. auch nach dem Ende der Betreuung von A.F. aufrechterhalten. A.F. sei häufig zu ihm nach Hause gekommen. Der Beschuldigte hat weiter angegeben, dass sein Zuhause für A.F. ein Zufluchtsort gewesen sei, weil dieser zuhause eine schwierige Zeit durchgemacht habe, was er (der Beschuldigte) gnadenlos ausgenutzt habe (GA act. 145 f.; UA act. 4, 37 f.; 126). A.F. habe oft bei ihm übernachtet, wobei es dann häufig zu sexuellen Handlungen gekommen sei (UA act. 4, 125). Dem Beschuldigten zufolge sei es -9- vorgekommen, dass A.F. vor den sexuellen Handlungen Alkohol und Marihuana konsumiert habe (UA act. 4, 129). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe A.F. das Marihuana aufgrund seines damaligen «Konzepts von Begünstigungen» angeboten (GA act. 148). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er jedoch, seiner früheren Aussage widersprechend, geltend, kein Begünstigungskonzept gehabt zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21). In Würdigung der Vorgehensweise des Beschuldigten und der gesamten Umstände (vgl. dazu unten), kann ihm jedoch nicht geglaubt werden, dass er kein solches Konzept angewendet haben soll. Dies geht denn auch klar aus seinen nachfolgend dargelegten Aussagen hervor. So hat er ausgesagt, A.F. das Marihuana zwar nicht mit der direkten Absicht gegeben zu haben, etwas zu erreichen, wobei er jedoch trotzdem «die Situation» gewollt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 20). Wenn A.F. jeweils etwas habe unternehmen wollen, hätten sie dies auch gemacht. Dies habe dem Zweck gedient, die Beziehung zu festigen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21). Der Beschuldigte führte weiter aus, die ganze Situation bewusst mit seiner Art und Weise herbeigeführt zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19 und 23). Zum Verhältnis zwischen ihm und A.F. gab der Beschuldigte an, er habe das Gefühl, dass A.F. ihn als Kumpel angesehen habe, bei dem dieser seine Probleme habe abladen können und der Zeit für ihn gehabt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22). Er gab in Bezug zum relevanten Tatzeitraum vom tt.mm.2014 bis Februar 2015 an, dass A.F. ihn damals zwar noch regelmässig besucht habe, wobei die Treffen in grösseren Abständen stattgefunden hätten (GA act. 145 f.). Schliesslich habe er deshalb keinen Kontakt mehr zu A.F. gehabt, weil die beiden sich aus den Augen verloren hätten (UA act. 4, 91). In Bezug auf die Zeit nach seinem Lehrbeginn führte A.F. aus, dass er im August 2014 eine Lehre als Montage-Elektriker bei der P. AG in Y. begonnen habe. Der Beschuldigte habe ihm regelmässig kostenlos Alkohol und Marihuana abgegeben, was er dann vor den sexuellen Handlungen konsumiert habe. Das erste Mal gekifft und Alkohol getrunken habe er zusammen mit dem Beschuldigten. Weiter habe der Beschuldigte ihm jeweils auch Zigaretten gekauft, woraufhin er deswegen angefangen habe zu rauchen. Der Beschuldigte sei für ihn ein Vaterersatz sowie eine Vertrauensperson gewesen und eine der wenigen Personen, mit denen er über seine persönlichen Probleme habe reden können. In der relevanten Zeitspanne habe er sehr häufig beim Beschuldigten übernachtet und sei deshalb nicht oft zuhause gewesen. Er sei häufiger beim Beschuldigten als bei sich zuhause gewesen. Dies habe er gemacht, um von zuhause wegzukommen und abschalten zu können und auch in der Hoffnung, dass seine Eltern dadurch etwas zur Ruhe kommen würden. Wenn er jeweils etwas habe unternehmen wollen, habe der Beschuldigte versucht, ihm dies zu ermöglichen. Nach seinem Lehrbeginn habe sich der Kontakt zum - 10 - Beschuldigten allmählich aufgelöst, weil er, A.F., neue Freunde gefunden und angefangen habe, sich vom Beschuldigten zu distanzieren. Der Beschuldigte habe zwar versucht, den Kontakt aufrechtzuhalten, er (A.F.) habe dann aber Zeit mit seinen Kollegen verbracht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 ff.; UA act. 4, 167; 176 f.). Aus den dargelegten Aussagen geht klar hervor, dass A.F. in mehrfacher Hinsicht nicht ungebunden und frei, sondern vom Beschuldigten abhängig bzw. auf diesen angewiesen war. So war A.F. insbesondere vom Beschuldigten abhängig, um jeweils nächtelang nicht nachhause gehen zu müssen und um von ihm Alkohol, Zigaretten und Marihuana zu erhalten. Dass A.F. trotz der von ihm nicht eigeninitiativ gewollten sexuellen Übergriffe nach wie vor den Beschuldigten besuchte und bei diesem übernachtete zeigt, dass er nicht fähig war, sich gegen die vorgenommenen sexuellen Handlungen zur Wehr zu setzen. Dies machte er seinen eigenen Angaben zufolge, weil das Zuhause des Beschuldigten für ihn ein Zufluchtsort gewesen sei. Er habe sich jeweils darüber gefreut, von zuhause weg zu können und habe dank dem Marihuana abschalten und alles vergessen können. Die sexuellen Handlungen seien der Preis dafür gewesen, dass er sich beim Beschuldigten habe aufhalten können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). Er habe die sexuellen Handlungen unter anderem deshalb zugelassen, weil er Angst gehabt habe, den Beschuldigten ansonsten zu verlieren. Der Beschuldigte sei ihm zufolge für ihn ein Vaterersatz sowie eine Bezugsperson gewesen, von welcher er abhängig gewesen sei, da seine eigene familiäre Situation nicht gut gewesen sei und er im Übrigen auch nicht wirklich Freunde gehabt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Der Beschuldigte bestätigte denn auch, dass sich A.F. deshalb auf ihn eingelassen habe und die sexuellen Handlungen über sich habe ergehen lassen, weil dieser eine gewisse Verlustangst gehabt habe. So sei er der Ansicht, A.F. habe Angst davor gehabt, dass er (der Beschuldigte) sich keine Zeit mehr für ihn hätte nehmen können. Aufgrund dessen habe sich A.F. dem Beschuldigten zufolge fast gezwungen gefühlt, die sexuellen Handlungen vorzunehmen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 24 f.). Dem Abhängigkeitsverhältnis lag eine besondere Vertrauensbeziehung zugrunde, welche aufgrund der Zuteilung des Beschuldigten als Betreuer und Vertrauensperson von A.F. im Frühjahr 2013 bereits vor dem relevanten Tatzeitraum vom tt.mm.2014 bis Februar 2015 entstanden war und auch noch im relevanten Tatzeitraum, wenn auch nicht mehr aufgrund eines Betreuungs- verhältnisses, da A.F. in diesem Zeitraum nicht mehr durch den Beschuldigten betreut wurde, weiterhin bestand. Dass – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten – auch noch nach dem 16. Geburtstag von A.F. von einem bestehenden Abhängigkeitsverhältnis auszugehen ist, geht aus den obigen Aussagen mit genügender Bestimmtheit hervor. - 11 - Indem der Beschuldigte vermeintlich für A.F. da war, als es seinem Vater schlecht ging und seine Mutter keine Zeit für ihn hatte, sowie ein Freund der Familie F. war und das Vertrauen der Eltern von A.F. genoss, hat er eine Vater- resp. Götti-ähnliche Stellung eingenommen. Folglich ist das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der Generalklausel von Art. 188 StGB zu bejahen. Aufgrund der Abhängigkeit hat A.F. die vom Beschuldigten an ihm verübten sexuellen Handlungen geduldet, weshalb das Vorliegen eines Motivationszusammenhangs ebenfalls zu bejahen ist. Insoweit der Beschuldigte vorbringt, aus der Anklage gehe nicht hervor, dass er die Entscheidungsfreiheit von A.F. eingeschränkt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 45), kann ihm nicht gefolgt werden. So wurde in der Anklage festgehalten, dass A.F. keine sexuellen Kontakte mit dem Beschuldigten gewollt habe und die Übergriffe zugelassen habe, um das bestehende Verhältnis mit dem Beschuldigten nicht zu gefährden (Anklage S. 5). 2.4.4. Der Beschuldigte hat das vorliegende Abhängigkeitsverhältnis ausgenützt. So hat er zu Protokoll gegeben, das bestehende Vertrauensverhältnis missbraucht zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21). Er hat zwar, nachdem er an seiner Einvernahme vom 16. November 2016 noch bestätigt hatte, dass er und A.F. im relevanten Tatzeitraum in keiner Beziehung gewesen seien (UA act. 4, 129), an der Berufungsverhandlung angegeben, dass er seines Erachtens eine Beziehung mit A.F. gehabt habe, weil er Gefühle für diesen entwickelt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22). Eine tatsächliche gegenseitige Liebesbeziehung bestand gestützt auf die glaubhaften Aussagen von A.F. jedoch nicht. So hat dieser ausgesagt, die sexuellen Handlungen eigentlich nicht gewollt zu haben, dass ihm diese immer unangenehm gewesen seien und dass die Initiative jeweils vom Beschuldigten ausgegangen sei. Der Beschuldigte habe ihn zwar nicht direkt zu den sexuellen Handlungen gezwungen, jedoch jeweils auf ihn eingeredet und ihm gesagt, dass niemand davon erfahren werde und es nicht so schlimm sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10; UA act. 4, 170 ff.). Er habe die sexuellen Handlungen als eklig empfunden, weshalb er sich nach diesen jeweils vom Beschuldigten abgedreht habe. Er habe diese jedoch deshalb zugelassen und nicht darüber nachgedacht, weil er unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen gestanden habe. A.F. gab denn auch an, heterosexuell zu sein. Ausser mit dem Beschuldigten, habe er nie mit einem Mann sexuelle Handlungen vorgenommen. Er sei der Meinung, dass der Beschuldigte es ausgenutzt habe, dass er niemanden gehabt habe, dem er sich hätte anvertrauen können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 ff.). Der Beschuldigte hat in Bezug auf den relevanten Tatzeitraum denn auch bestätigt, dass A.F. in dieser Zeit nicht freiwillig Kontakt zu ihm gehabt habe. Dieser habe versucht, sich von ihm zu lösen, woraufhin er (der - 12 - Beschuldigte) versucht habe, ihn davon abzuhalten (GA act. 145 f.). Aus diesen übereinstimmenden Aussagen geht klar hervor, dass A.F. die sexuellen Handlungen eigentlich nicht wollte und sich, entgegen seinen inneren Widerständen, nur unter dem Eindruck der Autorität des Beschuldigten gefügt hat. Der Beschuldigte hat sich die erheblich eingeschränkte Abwehrfähigkeit von A.F. und dessen dadurch gegebene Gefügigkeit wie auch dessen Bedürfnis nach nichtsexueller menschlicher Wärme, Nähe und Zuneigung zunutze gemacht. So hat der Beschuldigte denn auch eigenstanden, dass er A.F. Anerkennung, Zeit und Wertschätzung entgegengebracht habe, da A.F. dies von seiner Familie nur beschränkt bekommen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 26). 2.4.5. Der Beschuldigte kannte das Geburtsdatum von A.F. (UA act. 4, 91) und damit auch dessen Alter im Zeitraum der Vornahme der sexuellen Handlungen. Er wusste weiter um die schwierigen familiären Verhältnisse von A.F. (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18) und das von ihm geschaffene Abhängigkeitsverhältnis, hat er doch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingestanden, ein sogenanntes «Konzept von Begünstigungen» angewendet zu haben und beispielsweise in diesem Zusammenhang A.F. Marihuana und Alkohol angeboten zu haben (GA act. 148). Seiner an der Berufungsverhandlung gemachten Aussage, wonach er kein solches Konzept gehabt habe, kann – wie bereits vorgängig dargelegt (vgl. E. 2.4.3) – nicht gefolgt werden. Er schuf willentlich ein Ab- hängigkeitsverhältnis, um dieses in der Folge zur Vornahme von sexuellen Handlungen ausnützen zu können (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 19). So wusste er, dass das Abhängigkeitsverhältnis als Triebfeder für die sexuelle Gefügigkeit von A.F. diente und wollte dies auch. Ihm war bewusst, dass A.F. die sexuellen Handlungen nicht wollte, hat er doch bestätigt, gewusst zu haben, dass A.F. in dieser Zeit nicht freiwillig Kontakt zu ihm gehabt habe (GA act. 145 f.). Hinzukommt, dass A.F. glaubhaft bestätigt hat, dass er selbst das Gefühl gehabt habe, der Beschuldigte habe gemerkt, dass er (A.F.) die sexuellen Handlungen nur deshalb zugelassen habe, weil er Angst davor gehabt habe, ansonsten den Beschuldigten als Vertrauensperson zu verlieren und dass der Beschuldigte diese Situation bewusst angestrebt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Der Beschuldigte handelte somit vorsätzlich. Der Beschuldigte hat sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Abhängigen mehrfach erfüllt, weshalb er sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Abhängigen gemäss Art. 188 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht hat. - 13 - 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt (vorinstanzliches Urteil E. 4). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen (Berufungserklärung S. 2). 3.2. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Abhängigen gemäss Art. 188 Ziff. 1 StGB, der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt gemäss Art. 196 StGB, der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19bis BetmG strafbar gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. 3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (vgl. BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.6.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4). Darauf kann verwiesen werden. Am 1. Januar 2018 ist das teilrevidierte Sanktionenrecht in Kraft getreten. Wie zu zeigen sein wird, zeitigt es auf die auszusprechenden Strafen jedoch keine konkreten Auswirkungen. Es erweist sich mithin nicht als milder (vgl. sog. «lex mitior», Art. 2 Abs. 2 StGB). Entsprechend findet das im Zeitpunkt der Taten geltende Recht Anwendung (Art. 2 Abs. 1 StGB). 3.4. 3.4.1. In einem ersten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste sexuelle Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB festzusetzen. Es handelt sich um den vom Beschuldigten mit A.F. unmittelbar nacheinander vollzogenen gegenseitigen Oral- und Analverkehr. Dazu ergibt sich Folgendes: Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern schützt die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung des Kindes (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Auch wenn es dabei um eine Gefährdung (siehe Marginalie - 14 - zu Art. 187 f. StGB) und nicht einen Angriff auf die sexuelle Freiheit und Ehre geht (siehe Marginale zu Art. 189 ff. StGB), spielen dabei die konkret vorgenommenen sexuellen Handlungen, deren Intensität und deren Häufigkeit eine wichtige Rolle. Es versteht sich denn auch von selbst, dass als besonders schwer zu qualifizierende sexuelle Handlungen auch zu einer entsprechend höheren Gefährdung der ungestörten psychisch- emotionalen und sexuellen Entwicklung des betroffenen Kindes führen. Der Beschuldigte hat die als schwerste Straftat zu qualifizierende sexuelle Handlung mit einem Kind an einem Tag im Zeitraum zwischen April 2014 und dem tt.mm.2014 mit dem im Tatzeitpunkt 15 Jahre alten A.F. in Form von gegenseitigem Oral- und Analverkehr vollzogen. Er hat A.F. oral sowie anal mit seinem Penis penetriert und sich von A.F. oral und anal mit dessen Penis penetrieren lassen (vorinstanzliches Urteil E. 3.1.4.4.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 ff. und 19 f.; GA act. 145 f.; UA act. 4, 126 ff.). Dies hat ungefähr eine bis zwei Minuten gedauert (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 und 20). Dabei ist es beim Beschuldigten wie auch bei A.F. zur Ejakulation auf ihre eigene Hand gekommen (UA act. 4, 128; Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte ganz bewusst und erheblich in die psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung von A.F. eingegriffen. Beim gegenseitigen Oral- und Analverkehr handelt es sich im breiten Spektrum der bei einer sexuellen Handlung mit einem Kind denkbaren sexuellen Handlungen um eine der schwersten und gravierendsten Formen. Mithin ist hinsichtlich des geschützten Rechtsguts der ungestörten seelischen und sexuellen Entwicklung von A.F. von einer schweren Gefährdung auszugehen, auch wenn zu berücksichtigen, dass A.F. im Tatzeitpunkt beinahe 16 Jahre alt war und sich somit nur noch knapp im Schutzalter des Tatbestands der sexuellen Handlungen mit Kindern befand. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte – wahrheitswidrig – davon ausgegangen ist, dass es sich nicht um den ersten Sexualkontakt von A.F. gehandelt habe. Aufgrund der Intensität des Übergriffs ist davon auszugehen, dass der gegenseitige Oral- und Analverkehr nicht bloss untergeordnete Spuren hinterlassen hat. A.F. wurde durch den gegenseitigen Oral- und Analverkehr – soweit ersichtlich – nicht physisch verletzt und hat auch keine Schmerzen erlitten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Diese Umstände wirken sich allerdings neutral aus, da das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstandes nicht verschuldensmindernd, sondern überhaupt nicht zu berücksichtigen ist. Mittelschwer verschuldenserhöhend ist die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten zu berücksichtigen, welche über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen ist. Er hat das von ihm geschaffene Vertrauensverhältnis im Wissen um die zunehmende Abhängigkeit von A.F. «gnadenlos» (so die eigenen Worte des Beschuldigten) ausgenutzt, um schliesslich den gegenseitigen Oral- und Analverkehr ermöglichen zu - 15 - können. Dazu hat er mit A.F. auch bewusst Alkohol und Marihuana konsumiert. Mithin ist die sexuelle Handlung nicht aus dem Moment heraus geschehen, sondern ist vom Beschuldigten systematisch angestrebt worden. Die Sachverständige, Dr. med. C., hat an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die generelle und auf sämtliche Opfer zutreffende Vorgehensweise des Beschuldigten dargelegt. Er habe jeweils bewusst Jugendliche aus «Broken-Home-Familien» ausgewählt. Danach habe er jeweils herausgefunden, welche Probleme der Jugendliche habe und wie er diese lösen könne, um dessen Vertrauen zu gewinnen. In einer zweiten Phase sei es darum gegangen, Vertrauen aufzubauen und als Helfer da zu sein, um die Probleme zu lösen. Als das Vertrauen bestanden habe, habe eine Annäherung zur Sexualität stattgefunden. Dies zuerst mittels Zufallsberührungen und Umarmungen, um den Jugendlichen langsam an die Berührungen zu gewöhnen. Anschliessend sei der Beschuldigte zu angeblich zufälligen sexuellen Berührungen übergegangen (GA act. 129). Der Beschuldigte hat bestätigt, dass die durch Dr. med. C. an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung getätigten Angaben zu seinem Vorgehen stimmen würden (GA act. 142). Zusätzlich hat er eingestanden, eine Ausbildung zum Sozialpädagogen absolviert zu haben, um an junge Menschen herankommen zu können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 27; GA act. 148). Er hat weiter bestätigt, die Tatsache, dass sein Zuhause für A.F. ein Zufluchtsort war, gnadenlos ausgenützt zu haben. Er habe bewusst eine Dynamik in Gang gesetzt und über Aufklärung gesprochen, um die bei A.F. vorhandene sexuelle Neugier ausnützen zu können (GA act. 145). Weiter habe er die ganze Situation bewusst mit seiner Art und Weise herbeigeführt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19 und 23). Dies zeigt, wie zielgerichtet und geplant der Beschuldigte vorgegangen ist, was von einem hohen Ausmass an Skrupellosigkeit zeugt. Leicht verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der gegenseitige Oral- und Analverkehr ungeschützt vollzogen worden ist. Die Beweggründe des Beschuldigten, die auf seine eigene sexuelle Befriedigung ausgerichtet waren, dürfen hingegen nicht zusätzlich verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Mit Blick auf das Mass der Entscheidungsfreiheit ist zu berücksichtigen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt leichtgradig vermindert war. So litt er an einer Kernephebophilie, welche – unter anderem – bei den ephebosexuellen Handlungen zu einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit geführt hat. Seine Einsichtsfähigkeit war jedoch vorhanden (vgl. UA act. 2, 380). Nachdem im psychiatrischen Gutachten vom 12. Juli 2018 noch festgehalten worden war, dass die psychische Störung des Beschuldigten (vgl. hierzu die Ausführungen in E. 4.5.1) seine Schuldfähigkeit unter anderem in Bezug auf die sexuellen Handlungen mit einem Kind in leichtem Masse einschränke, hielt die Sachverständige, Dr. med. C., an der Berufungsverhandlung korrigierend fest, dass die - 16 - Schwere der psychischen Störung deutlich schwerer als ursprünglich im Gutachten angenommen einzuschätzen sei, weshalb die Verhaltenskontrolle des Beschuldigten durch seine psychische Störung deutlich herabgesetzt gewesen sei, aufgrund dessen nicht mehr, wie ursprünglich angenommen, von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei, sondern von einer in mittelgradigem Masse verminderten Schuldfähigkeit (Protokoll Berufungsverhandlung S. 32 f. und 37). Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um die medizinische Einschätzung der Verminderung der Schuldfähigkeit. Diesbezüglich gilt es die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um eine verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss mithin nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2). Das zielgerichtete und systematische Vorgehen des Beschuldigten, um mit A.F., I. und G. sexuelle Handlungen vornehmen zu können (vgl. dazu die vorgängigen Ausführungen in Bezug auf die generelle und auf sämtliche Opfer zutreffende Vorgehensweise des Beschuldigten), zeigt, dass beim Beschuldigten ein Realitätsbezug vorhanden war, er sich an die wechselnden Erfordernisse der jeweiligen Situation anpassen und sodann die Gelegenheiten zur Tatausführung gar herbeiführen konnte. Aufgrund dessen weicht seine Geistesverfassung nach Art und Grad nicht derart stark vom Durchschnitt der Rechts- und Verbrechensgenossen ab, als dass bei ihm von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden müsste. Davon konnte sich das Obergericht denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung überzeugen. Folglich liegt beim Beschuldigten keine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit vor, sondern eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit. Das Mass der Entscheidungs- freiheit ist entsprechend als leicht reduziert anzusehen. Insgesamt wäre in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und der davon erfassten sexuellen Handlungen bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden auszugehen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt leichtgradig vermindert war. Damit vermindert sich das mittelschwere bis schwere Verschulden zu einem mittelschweren Verschulden (siehe BGE 136 IV 55), wofür eine Einsatzfreiheitsstrafe von 2 ½ Jahren angemessen erscheint. - 17 - 3.4.2. Der Beschuldigte hat nebst der schwersten sexuellen Handlung, für welche die Einsatzstrafe festgesetzt worden ist, zwischen April 2014 und dem tt.mm.2014 und somit während rund einem halben Jahr zahlreiche weitere sexuelle Handlungen an und mit A.F. vollzogen (der Beschuldigte geht von insgesamt 50 bis 60 sexuellen Handlungen aus, A.F. von 50 bis 100 sexuellen Handlungen, vgl. E. 2.4.2). Dabei ist es teilweise sowohl zu Oral- als auch Analverkehr, teilweise nur zu Oralverkehr und – was meistens der Fall war – zu gegenseitigem Analverkehr gekommen. Der Beschuldigte hat jeweils A.F. anal und/oder oral mit seinem Penis penetriert und sich von A.F. anal und/oder oral mit dessen Penis penetrieren lassen, wodurch er wiederum ganz bewusst und erheblich die psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung von A.F. gefährdet hat. Es kann dazu auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Entsprechend wäre – unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten – bei isolierter Betrachtung aufgrund des mittelschweren Verschuldens für jene Vorfälle, bei denen es nacheinander zu Oral- und Analverkehr gekommen ist, eine Einzelstrafe von jeweils 2 ½ Jahren festzusetzen. Bei denjenigen Vorfällen, bei welchen es zu gegenseitigem Analverkehr, nicht jedoch zu Oralverkehr gekommen ist, wären – ebenfalls unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten – bei isolierter Betrachtung aufgrund des jeweils nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschuldens Einzelstrafen von je 2 Jahren auszufällen. Bei jenen Vorfällen, bei denen es zum (gegenseitigen) Oralverkehr gekommen ist, wäre – unter Berücksichtigung der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten – bei isolierter Betrachtung aufgrund der minder schweren Eingriffsintensität eine Einzelstrafe von je 1 ¼ Jahren festzusetzen. Im Rahmen der Asperation dieser weiterer Straftaten zum Nachteil von A.F. ist einerseits zu berücksichtigen, dass insofern ein gewisser Zusammenhang zwischen den einzelnen sexuellen Handlungen vorliegt, als sie immer an und von A.F. und in der Wohnung des Beschuldigten vorgenommen worden sind. Andererseits besteht hinsichtlich der zu verschiedenen Zeitpunkten vorgenommenen sexuellen Handlungen aber kein besonders enger Zusammenhang. Insbesondere ist nicht von einer natürlichen Handlungseinheit aller sexueller Handlungen mit A.F. auszugehen. Vielmehr hat der Beschuldigte den Vorsatz hinsichtlich der während rund einem halben Jahr zahlreich vorgenommenen sexuellen Handlungen immer wieder von neuem gefasst. Unter diesen Umständen erscheint eine Asperation innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von bis zu 5 Jahren aufgrund der Vielzahl und der hohen Intensität der sexuellen Handlungen und der damit einhergehenden schweren Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts auch unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten nicht mehr schuldangemessen mild, weshalb der ordentliche Strafrahmen nach oben zu öffnen ist (vgl. BGE 136 - 18 - IV 55 E. 5.8). Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die zahlreichen weiteren zum Nachteil von A.F. begangenen sexuellen Handlungen um insgesamt 5 Jahre auf 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe. Diese Strafe wäre an sich – insoweit dafür bei isolierter Betrachtung aufgrund der Schwere des Verschuldens je auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen wäre – aufgrund der weiteren sexuellen Handlungen zum Nachteil von I. und G., der sexuellen Handlungen mit einem Abhängigen zum Nachteil von A.F. und die sexuelle Handlung mit einem Minderjährigen gegen Entgelt zum Nachteil von H. in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zusätzlich zu erhöhen. Da jedoch das zulässige Höchstmass von 7 ½ Jahren bereits erreicht ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB), hat es damit sein Bewenden. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist sodann auch ausgeschlossen, für jene Straftaten, für welche bei isolierter Betrachtung je auf eine Geldstrafe zu erkennen wäre (u.a. Pornografie, die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19bis BetmG), eine zusätzliche Geldstrafe auszufällen. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots fällt das Aussprechen einer zusätzlichen Geldstrafe somit ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3.4.3. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was sich als Normalfall jedoch neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Er hat durch seine Geständnisse die Strafverfolgung vereinfacht und verkürzt, weshalb diese nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Ausgeschlossen ist jedoch eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen sowie einsichtigen und reuigen Täter möglich ist. Der Beschuldigte hat erst an seiner Einvernahme vom 25. September 2015 ein erstes Geständnis abgelegt (UA act. 4, 38) und mit seinem Schreiben vom 2. November 2016 weitere Geständnisse abgelegt (UA act. 1, 101/1), nachdem er an seiner ersten Einvernahme vom 26. August 2015 noch abgestritten hatte, jemals sexuelle Handlungen mit Kindern oder Jugendlichen vorgenommen zu haben (UA act. 4, 7). Insoweit er wiederholt beteuert hat, ihm tue leid, was er gemacht habe und dass er die Verantwortung für alles was passiert sei, trage (Protokoll Berufungsverhandlung S. 51; vgl. UA act. 4, 94), so wird sich noch weisen müssen, ob es sich dabei um eine über eine blosse Tatfolgenreue hinausgehende echte Reue handelt. Dies erscheint in Anbetracht dessen, dass er wiederholt zu Protokoll gegeben hatte, A.F. und I. hätten die Initiative zur Vornahme der sexuellen Handlungen ergriffen (UA act. 4, 38; 124; 127; 133; GA act. 143), womit er zumindest einen Teil der Schuld seinen Opfern zuzuweisen scheint, als fraglich. - 19 - Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so ist er ledig und kinderlos. Seine Niederlassungsbewilligung (Ausländerausweis C) ist mittlerweile abgelaufen. Er hat zuerst eine Ausbildung zum Elektromonteur und später zum Sozialpädagogen absolviert (GA act. 148; Protokoll Berufungsverhandlung S. 27). Seine Strafempfindlichkeit erscheint durchschnittlich. Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_1235/2018 vom 28. September 2018 E. 5 mit Hinweisen; 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5). Es ist zwar unbestritten, dass ein Strafvollzug eine Belastung dar- stellt. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist jedoch für jede Person mit einer gewissen Härte verbunden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte von der auszusprechenden Freiheitsstrafe härter getroffen würde als jede andere beruflich und sozial integrierte Person. Dass die Medienberichterstattung im August 2018 – dem Beschuldigten zufolge – angeblich dazu geführt haben soll, dass er seine Stelle bei der O. verloren habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 27; GA act. 220), kann daran nichts ändern. So war nicht die Berichterstattung die Hauptursache für die Kündigung der Arbeitsstelle durch die O., sondern die vom Beschuldigten begangenen Delikte. Es ist denn auch davon auszugehen, dass er seine Arbeitsstelle aufgrund der zu verbüssenden Freiheitsstrafe resp. aufgrund des vorzeitigen Strafvollzugs ohnehin spätestens am 4. Dezember 2018 verloren hätte. Insgesamt überwiegen die positiven Faktoren, weshalb sich die Täterkomponente damit insgesamt im Umfang von ½ Jahr strafmindernd auswirkt. 3.4.4. Der Beschuldigte rügt einerseits eine lange Verfahrensdauer und andererseits eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und begründet dies damit, dass das Verfahren bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung trotz seines vollumfänglichen Geständnisses vom 2. November 2016 länger als 5 Jahre gedauert habe. Sodann sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft das psychiatrische Gutachten erst am 16. April 2018 in Auftrag gegeben habe (GA act. 226 f.). Nach Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Zeitlich massgebend ist das zweitinstanzliche kantonale Urteil (BGE 140 IV 145 E. 3.1). Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO verankerte - 20 - Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Dieser soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Dabei ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensie- ren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Als solche gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können. Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind Strafreduktion, Verzicht auf Strafe bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder als ultima ratio die Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Ver- fahrensverzögerung getroffen wird, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat. Ist eine strafmindernde Berücksichtigung der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots im Rahmen der Strafzumessung möglich, hat dies zu geschehen. Das Gericht darf sich als Wiedergutmachung nicht auf eine blosse Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots beschränken (BGE 143 IV 373; Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4). A.F. war anlässlich der zu seinem Nachteil begangenen sexuellen Handlungen bereits älter als 12 Jahre alt. Es gelangt deshalb hinsichtlich des Tatbestands der sexuellen Handlungen mit einem Kind die ordentliche 15-jährige Verjährungsfrist für Verbrechen gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB zur Anwendung (vgl. ZURBRÜGG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 28b zu Art. 97 StGB). Die an A.F. im Rahmen der sexuellen Handlungen mit einem Kind vorgenommenen sexuellen - 21 - Handlungen fanden zuletzt am tt.mm.2014 statt (vgl. Art. 98 lit. b StGB). Im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils sind zwei Drittel der Verjährungsfrist noch nicht verstrichen. Eine Strafminderung nach Art. 48 lit. e StGB kommt aber auch deshalb nicht infrage, weil sich der Beschuldigte seit dem tt.mm.2014 nicht wohlverhalten hat, hat er sich danach doch der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Abhängigen zum Nachteil von A.F., der sexuellen Handlungen mit einem Minderjährigen gegen Entgelt zum Nachteil von H., der mehrfachen Pornografie sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht. Nicht entscheidend für die Anwendbarkeit von Art. 48 lit. e StGB ist vorliegend, ob allenfalls hinsichtlich dieser weiteren Delikte bereits zwei Drittel der ordentlichen Verjährungsfrist abgelaufen sind, da das gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB maximal zulässige Strafmass bereits ohne Berücksichtigung dieser Straftaten erreicht worden ist (siehe dazu oben). Es liegt auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Zur Feststellung der tatsächlichen, wie auch der angemessenen Verfah- rensdauer ist entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten nicht auf den Zeitpunkt seines Geständnisses, sondern auf denjenigen der Eröffnung der Strafuntersuchung am 26. August 2015 abzustellen (UA act. 1, 1). Das Strafverfahren wurde mit den Ausdehnungsverfügungen vom 10. September 2015 sowie vom 14. und 27. September 2016 auf weitere zu untersuchende Delikte ausgedehnt (UA act. 1, 2 ff.). Seit der Eröffnung der Untersuchung sind mittlerweile fast sechseinhalb Jahre und seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. November 2020 ist etwas mehr als 1 Jahr vergangen. Die Anklageerhebung erfolgte am 3. Juni 2020 und somit beinahe 5 Jahre nach der Eröffnung der Strafuntersuchung. Bezüglich der Dauer des Vorverfahrens ist festzuhalten, dass aus dem Ver- fahrensprotokoll hervorgeht, dass lediglich eine Zeitspanne von 4 Monaten (7. Juli 2017 bis 2. November 2017) ersichtlich ist, während welcher keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Weitere Zeiträume ohne Vornahme von Verfahrenshandlungen sind daraus nicht ersichtlich. Nachdem der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung zufolge eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung als krasse Zeitlücke gilt (vgl. dazu oben), ist die vorliegende Zeitlücke von vier Monaten nicht als gravierend einzustufen. Hinzukommt, dass Zeiten mit intensiver behördlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren können, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Dies ist in casu der Fall, erfolgten beispielsweise im August 2015 diverse Verfahrenshandlun- gen, darunter auch drei Einvernahmen des Beschuldigten, welche die Zeitlücke von 4 Monaten ohne Weiteres zu kompensieren vermögen. Die Dauer des Vorverfahrens ist sodann unter anderem den Tatsachen verschuldet, dass es mehrere und darunter auch schwere Tatvorwürfe zu untersuchen gab und dass ein Gutachten eingeholt werden musste. Zu be- rücksichtigen ist weiter, dass die Strafuntersuchung im November 2018 vor dem Abschluss stand, am 4. Dezember 2018 jedoch aufgrund eines - 22 - Verdachts weiterer sexueller Handlungen mit Kindern erneut ausgedehnt werden musste (vgl. UA act. 1, 5/2). Dies führte zu einer Verfahrensverzö- gerung, da zusätzlich weitere Einvernahmen durchgeführt, ein Zusatzgut- achten eingeholt und die Bewilligung des abgekürzten Verfahrens widerrufen werden musste (vgl. GA act. 162; UA act. 1, 34/26/15). Schlussendlich muss auch berücksichtigt werden, dass insgesamt acht Fristerstreckungsgesuche des früheren amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt D., zu einer Verfahrensverzögerung von rund 9 Monaten geführt haben (vgl. UA act. 1, 90/4; 90/14; 90/19; 90/24; 90/26; 93/4; 93/13; 93/16). Dass die Staatsanwaltschaft die psychiatrische Begutachtung mit Verfügung vom 19. Februar 2018 angeordnet hat (UA act. 1, 21/2), ist einerseits damit zu begründen, dass bis im Juli 2017 diverse Einvernahmen durchgeführt werden mussten (vgl. UA act. 4, 1 ff.) und andererseits auch abgeklärt werden musste, ob nicht noch allfällige weitere Opfer vorhanden waren (vgl. UA act. 2, 105 ff.). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist darin nicht zu erkennen. In Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren sind ebenfalls keine krassen Zeitlücken erkennbar. Zwischen der Eröffnung des Urteils im Dispositiv und der Versendung des begründeten Urteils sind zwar etwas mehr als fünf Monate vergangen. Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständig begründete Urteil zu (Art. 84 Abs. 4 StPO). Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Ordnungsvorschrift. Die Überschreitung der in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten Frist führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das mit Berufung angefochtene Urteil dem Beschuldigten mit dessen Zustellung am 17. November 2020 (schriftlich) eröffnet wurde (GA act. 260 ff.), weshalb er bis zur schriftlichen Urteilsbegründung über Schuldspruch, Strafmass und die stationäre therapeutische Massnahme nicht mehr im Ungewissen war. Der Fall weist zudem einen überdurchschnittlichen Umfang auf (sechs Bundesordner, Vielzahl an teilweise schweren Tatvorwürfen und Tathandlungen, mehrere Opfer, Länge des motivierten vorinstanzlichen Urteils von 76 Seiten). Zwischen dem Eingang der Anklage bei der Vorinstanz am 8. Juni 2020 und der schriftlichen Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils am 17. November 2020 sind lediglich etwas mehr als fünf Monate vergangen, weshalb das vorinstanzliche Verfahren an sich sehr zügig vorangetrieben worden ist. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Zeiten mit intensiver gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren können, erscheint die Dauer für die Begründung des vorinstanzlichen Urteils, da sie die gesetzlich vorgesehene Frist von 90 Tagen lediglich in geringfügiger Weise überschritten hat und es sich vorliegend um einen umfangreichen Fall handelt, nicht übermässig, weshalb diesbezüglich noch knapp keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Das Berufungsverfahren hat etwas weniger als 9 Monate gedauert. Während dieses Verfahrens haben drei Fristerstreckungsgesuche des früheren amtlichen Verteidigers, - 23 - Rechtsanwalt D., zu einer Verzögerung von drei Monaten geführt (Eingaben des früheren amtlichen Verteidigers vom 17. Juni 2021, 30. Juli 2021 und 22. Oktober 2021). Betreffend das Berufungsverfahren ist somit nicht von einer krassen Zeitlücke auszugehen. Insgesamt erweist sich die gesamte Verfahrensdauer unter Berücksichtigung der verschiedenen und teilweise schweren Tatvorwürfe sowie der gebotenen Untersuchungs- handlungen noch nicht als übermässig. Folglich liegt – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten – keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, welche eine Strafreduktion rechtfertigen würde. 3.4.5. Zusammenfassend bleibt es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 7 Jahren, auch wenn diese Strafe in Anbetracht der Vielzahl und der Intensität der sexuellen Handlungen mit einem Kind als mild erscheint. Bei einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage, weshalb die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen ist (Art. 42 f. StGB). 3.4.6. Die ausgestandene Untersuchungshaft von zwei Tagen (26. August 2015 bis 27. August 2015, UA act. 3, 1 ff.) und der vorzeitige Strafvollzug von 1152 Tagen (4. Dezember 2018 bis 28. Januar 2022, UA act. 3, 126) sind dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB, Art. 236 Abs. 4 StGB, BGE 145 IV 359 E. 2.8.1). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 59 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet (vorinstanzliches Urteil E. 5.5.). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, dass auf die Anordnung einer therapeutischen Massnahme zu verzichten sei. Eventualiter sei gestützt auf Art. 63 StGB eine ambulante Behandlung anzuordnen und der noch zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben (Berufungserklärung S. 2). 4.2. 4.2.1. Der Beschuldigte stellt sich vorab auf den Standpunkt, das psychiatrische Gutachten und das Zusatzgutachten könnten wegen formeller Fehler nicht zur Begründung einer stationären Massnahme herangezogen werden. Er stellt deshalb den Beweisantrag, dass ein neues Gutachten i.S.v. Art. 56 - 24 - Abs. 3 StGB zu erstellen sei (Berufungserklärung S. 3). Eventualiter sei ein methodenkritisches Gutachten über das Gutachten sowie das Zusatzgutachten zu erstellen (Eingabe des früheren amtlichen Verteidigers vom 13. August 2021 S. 2). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1). Das Gutachten unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Ob ein Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen oder eine Oberexpertise einholen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_773/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3). Das Gutachten erfordert eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses. Dazu gehören namentlich die herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel sowie die Untersuchungsmethode. Im Rahmen der geltenden wissenschaftlichen Standards besteht Methodenfreiheit. Die Wahl der Methode liegt im Ermessen des Sachverständigen. Sie muss aber begründet werden. Weiter soll der Gutachter nachvollziehbar darlegen, wie er zu seinen Ergebnissen gelangt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.2.3). Aufgrund der bestehenden Methodenfreiheit greift die methodische Kritik des Beschuldigten, wonach die Sachverständige mit Static-99 eine veraltete Version des Instruments verwendet habe (Berufungserklärung S. 4; Eingabe des früheren amtlichen Verteidigers vom 13. August 2021 S. 3), ins Leere. Nichts anderes ergibt sich anhand der Erläuterungen der Sachverständigen anlässlich der Berufungs- verhandlung. So hat diese mit nachvollziehbarer Begründung ausgeführt, dass sie das Instrument Static-99 deshalb angewendet habe, weil sie sich mit diesem gut auskenne und auch die Schulung in diesem Bereich absolviert habe. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass sie das Rückfallrisiko nicht lediglich anhand des Instruments Static-99 untersucht habe, sondern auch anhand der Dittmann-Kriterien. Sie sei davon überzeugt, dass die von ihr angewendeten Instrumente zur richtigen Beurteilung der Rückfallgefahr geführt hätten (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 35; vgl. UA act. 2, 374 ff.). Soweit der Beschuldigte weitere methodische Kritik am Gutachten übt, weil dieses einerseits die Kriterien einer sexuellen Deviation gemäss ICD-10 nur kurz anspreche und ohne nachvollziehbare Begründung bejahe und andererseits nicht die sechs Eingangskriterien nach ICD-10 prüfe (Berufungserklärung S. 4; Eingabe des früheren amtlichen Verteidigers vom 13. August 2021 S. 5; Protokoll Berufungsverhandlung S. 43 und 47 f.), ist festzuhalten, dass die Sachverständige hierzu an der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung erklärt hat, dass beim Beschuldigten auf der ersten Stufe eine sexuelle Deviation (Störung der sexuellen Präferenz) - 25 - festgestellt worden sei. Auf der zweiten Stufe sei festgestellt worden, dass er homosexuell sei und auf der dritten Stufe, dass seine sexuelle Deviation länger als sechs Monate gedauert habe und häufig vorgekommen sei (GA act. 134). Nichts anderes geht aus dem Gutachten hervor. So wurde darin festgehalten, dass aufgrund der Erfüllung des zeitlichen, qualitativen und quantitativen Kriteriums gemäss ICD-10 diagnostisch beim Beschuldigten von einer Störung der sexuellen Präferenz, d.h. einer sexuellen Deviation ausgegangen werden könne. Die Eingangskriterien einer sexuellen Deviation seien erfüllt (vgl. UA act. 2, 364 f.). An der Berufungsverhandlung erklärte die Sachverständige hierzu, dass die sechs Eingangskriterien bei einer Anwendung des ICD-10 zu prüfen seien, wenn sich die Frage stelle, ob eine Persönlichkeitsstörung vorliege. Da beim Beschuldigten jedoch keine Persönlichkeitsstörung, sondern eine sexuelle Devianz vorliege, seien nicht die für die Prüfung einer Persönlichkeitsstörung relevanten sechs Eingangskriterien zu prüfen, sondern die vorgenannten drei Stufen einer sexuellen Deviation (Protokoll Berufungsverhandlung S. 39 f.). Folglich wurden die drei Stufen der sexuellen Deviation im Gutachten nachvollziehbar erläutert und als erfüllt erachtet, weshalb die vom Beschuldigten dahingehend geäusserte Kritik nicht nachvollziehbar ist. 4.2.2. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Eingabe des früheren amtlichen Verteidigers vom 13. August 2021 S. 2 ff.), wurden die Ergebnisse der Fragebogen MSI (Multiphasic Sex Inventory) und SKID-II (Strukturiertes Klinisches Interview Achse II) im Gutachten dargelegt und sind somit auch nachvollziehbar (vgl. UA act. 2, 362 f.). Das durchgeführte Interview zu SKID-II wurde – entgegen seinem Vorbringen (Eingabe des früheren amtlichen Verteidigers vom 13. August 2021 S. 3) – damit dokumentiert, dass die Merkmale genauer hinterfragt worden seien, wobei sich kein Merkmal habe bestätigen lassen (vgl. UA act. 2, 363). Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass die gesetzliche Protokollierungspflicht gemäss Art. 143 Abs. 2 i.V.m. Art. 78 StPO bei psychiatrischen Explorationsgesprächen für den Sachverständiger nicht gilt (Urteil des Bundesgerichts 1B_520/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.7). Der Inhalt der Exploration muss zwar nachvollzogen werden können. Dieser Voraussetzung wird jedoch entsprochen, indem der Inhalt der Begutachtung, soweit er für die gutachterlichen Erkenntnisse von Bedeutung ist, mindestens zusammenfassend im Gutachten festgehalten wird (HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 64b zu Art. 56 StGB). Folglich genügen die im Gutachten geschilderten Ergebnisse der Fragebogen und des Interviews den Anforderungen an die notwendigen Schilderungen in einem Gutachten. Dasselbe gilt für die im Gutachten dargelegten Ergebnisse der mit dem Prognoseinstrument Static-99 vorgenommenen Risikoeinschätzung und für das Resultat der Anwendung der Dittmann-Kriterien (vgl. UA act. 2, 374 ff.). - 26 - Der weiteren Kritik des Beschuldigten, wonach die Sachverständige das Prognoseinstrument Static-99 fehlerhaft angewendet habe (Berufungserklärung S. 4; Eingabe des früheren amtlichen Verteidigers vom 13. August 2021 S. 3 mit Verweis auf UA act. 2, 423), kann nicht gefolgt werden. Eine fehlerhafte Anwendung ist nicht erkennbar. Der erreichte Gesamtscore von 6 Punkten ist nachvollziehbar und es ist nicht zu bemängeln, dass die Sachverständige bei den Items Nr. 3 und 4 je einen Punkt vergeben hat (vgl. UA act. 2, 374). So wurde beim Item Nr. 3 ein Risikopunkt vergeben, weil der Beschuldigte vorliegend der mehrfachen Pornografie und somit nicht wegen sexueller Gewalt schuldig gesprochen wird (GA act. 131 und 134). Sodann liegt in Bezug auf das Item Nr. 4 eine Verurteilung wegen Pornografie aus dem Jahr 2005 vor (UA act. 2, 2). Dies wurde durch die Sachverständige anlässlich der Berufungsverhandlung nachvollziehbar erläutert (Protokoll Berufungsverhandlung S. 36). Folglich wurde das Prognoseinstrument Static-99 nicht falsch angewendet. 4.2.3. Wenn der Beschuldigte geltend macht, dass das Gutachten erst bei der Beantwortung der Fragen und somit «aus dem Nichts» zum Ergebnis gelange, dass er an einer psychischen Störung leide (Eingabe des früheren amtlichen Verteidigers vom 13. August 2021 S. 4), kann ihm nicht gefolgt werden. Bei der Auswertung des SKID-II-Selbstbeurteilungsbogens wurde zwar festgehalten, dass der Beschuldigte bei keiner Persönlichkeitsstörung einen ausreichenden Wert erreicht habe, weshalb gemäss SKID-II keine Persönlichkeitsstörung vorliege (UA act. 2, 363). Das Gutachten stellt jedoch bei den Erwägungen zu den psychiatrischen Diagnosen fest, dass eine Störung der sexuellen Präferenz, d.h. eine sexuelle Deviation, vorliege und der Beschuldigte an einer sonstigen Störung der Sexualpräferenz (ICD-10, F65.8), der gleichgeschlechtlichen Ephebophilie, leide. Es handle sich dabei um eine Kernephebophilie (UA act. 2, 365 ff.). Folglich wurde nicht erst bei der Beantwortung der Fragen festgestellt, dass der Beschuldigte an einer psychischen Störung leidet (vgl. UA act. 2, 380), sondern bereits bei den Ausführungen zu den psychiatrischen Diagnosen. 4.2.4. Der Beschuldigte macht weiter geltend, dass im Gutachten Diagnose- und Prognoseinstrumente vermischt worden seien, da es sich bei den Dittmann-Kriterien um ein Prognoseinstrument handle, welches jedoch zur Diagnostik eingesetzt worden sei (Eingabe des früheren amtlichen Verteidigers vom 13. August 2021 S. 5). Dem kann nicht gefolgt werden. Bei den Ausführungen zu den Dittmann-Kriterien wurden zuerst die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte und anschliessend diverse Krite- rien, wie beispielsweise seine bisherige Kriminalitätsentwicklung analysiert, bevor zusammenfassend auf die Rückfallwahrscheinlichkeit eingegangen wurde. Folglich wurden die Dittmann-Kriterien als Prognoseinstrument eingesetzt. Dies geht auch klar aus der Tatsache hervor, dass das - 27 - Gutachten beim Fazit betreffend die Dittmann-Kriterien festhält, dass beim Beschuldigten, nach Analyse der gesamten rückfallprognostischen Faktoren, zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit mit ephebosexuell motivierten Rückfalldelikten nach dem Muster der zutage getretenen sexuellen Handlungen zu rechnen sei (UA act. 2, 375 ff.). 4.2.5. Zur vom Beschuldigten am Zusatzgutachten geäusserten Kritik, wonach die Sachverständige keine neue Bewertung anhand von anerkannten Prognoseinstrumenten vorgenommen habe, nicht thematisiere, dass er nicht rückfällig geworden sei und dass sie sich einzig vom Umstand habe leiten lassen, dass er einen deliktpräventiven Vorsatz verletzt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 48; Eingabe des früheren amtlichen Verteidigers vom 13. August 2021 S. 4), ist Folgendes festzuhalten: Eine Neubewertung anhand von Prognoseinstrumenten erwies sich im Zusatzgutachten als nicht notwendig, da es einzig um die Frage ging, ob eine stationäre Massnahme empfohlen werde, nicht jedoch um die Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Störung (vgl. UA act. 2, 384). Die Sachverständige hat diesbezüglich an der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass sie bei der Erstellung des Zusatzgutachtens deshalb keine zusätzlichen Untersuchungen angestellt habe, weil die wichtigen Themen bereits abgefragt und beantwortet gewesen seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 37). Sodann geht aus den Ausführungen im Zusatzgutachten zur Indikation einer stationären Massnahme (vgl. UA act. 2, 407 ff.) klar hervor, dass – nebst der fehlenden Umsetzung von deliktpräventiven Massnahmen – auch weitere Kriterien zur Empfehlung einer stationären Massnahme geführt haben (vgl. dazu E. 4.5.4). Weiter wird dem Beschuldigten – entgegen seinem Vorbringen – im Zusatzgutachten gerade nicht vorgehalten, dass es mit L.N. zu sexuellen Handlungen gekommen sei. So hält die Sachverständige darin fest, der Anlass für die Neubeurteilung sei die Tatsache, dass der Beschuldigte erneut Knaben bei sich habe übernachten lassen. Anhaltspunkte dafür, dass es zu sexuellen Handlungen mit diesen minderjährigen Buben gekommen sei, gebe es nicht (UA act. 2, 390 ff.). Dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach es sich bei seinem Verhalten gegenüber der U. Flüchtlingsfamilie nicht um «Grooming» und den Anfang eines Deliktkreislaufes gehandelt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 48), kann unter Berücksichtigung der Erläuterungen der Sachverständigen an der Berufungsverhandlung nicht gefolgt werden. So hat diese ausgeführt, dass bei der Kontaktaufnahme zur U. Flüchtlingsfamilie durch den Beschuldigten sehr starke Parallelen zu seinem Vorgehen bei A.F. und ein identisches Verhaltensmuster erkennbar seien. Es habe sich deshalb ganz klar um den Beginn eines Deliktskreislaufes gehandelt, der sogenannten «Groomingphase». So habe der Beschuldigte jeweils Kontakt zu einer bedürftigen Familie aufgenommen und diesen Kontakt immer stärker ausgebaut. Anschliessend habe er mehr mit den Kindern unternommen - 28 - und sich mit diesen immer mehr angefreundet, mit diesen Sachen unternommen und ihnen Geschenke gemacht und dadurch Vertrauen wie auch eine Abhängigkeit aufgebaut. Währenddessen habe eine Verblendung der Eltern stattgefunden und es sei eine Situation kreiert worden, aufgrund welcher das betroffene Kind beim Beschuldigten übernachtet habe. Dies, um körperliche Nähe herstellen zu können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 36 f.). Nach der Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens sowie des Zusatz- gutachtens anlässlich der Berufungsverhandlung sind somit keine Gründe ersichtlich, weshalb die Erstellung eines neuen oder eines methodenkriti- schen Gutachtens in Auftrag gegeben werden müsste, da sich dies nicht als notwendig erweist. Die Beweisanträge des Beschuldigten, es sei ein neues Gutachten i.S.v. Art. 56 Abs. 3 StGB, eventualiter ein methodenkritisches Gutachten, zu erstellen, sind folglich abzuweisen. 4.3. Nachdem in erster Linie auf das unabhängige Gutachten abzustellen ist und bereits ein aktueller Therapieverlaufsbericht eingeholt und berücksichtig worden ist, erübrigt sich eine Befragung der Psychotherapeutin des Beschuldigten, E.. Der Beweisantrag des Beschuldigten, an der Berufungsverhandlung sei seine Psychotherapeutin, E., zu befragen (Berufungserklärung S. 3), ist deshalb abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist der Beweisantrag des Beschuldigten, wonach die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft eingereichten Akten des Verfahrens ST.2021.279 betreffend Pornografie aus den Akten zu weisen seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 43). Da im vorliegenden Verfahren überhaupt nicht darauf abgestellt wird, ist der Beschuldigte jedenfalls nicht beschwert und ein Anspruch auf Verweisung aus den Akten ist nicht auszumachen. 4.4. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungs- bedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59 – 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses - 29 - zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.2.3). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lässt (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). 4.5. 4.5.1. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 56 StGB sind erfüllt: Das psychiatrische Gutachten wurde am 12. Juli 2018 durch Dr. med. C. erstellt (UA act. 2, 314 ff.). Zusätzlich hat sie am 25. Oktober 2019 ein Zusatzgutachten erstellt (UA act. 2, 390). Dieses wurde in Auftrag gegeben und erstellt, nachdem der Schulpflegepräsident der Gemeinde Z. am 3. Dezember 2018 bei der Kantonspolizei eine Meldung erstattet hatte, wonach der Beschuldigte in verdächtiger Art und Weise Kontakt zu zwei minderjährigen Schülern (L.N. und M.N.) aus einer Flüchtlingsfamilie gesucht habe. So habe der Beschuldigte L.N., geboren am tt.mm.2005, bei den Hausaufgaben geholfen, ihm Geschenke gemacht sowie diesen und seinen Bruder, M.N., geboren am tt.mm.2008, bei sich zuhause übernachten lassen (UA act. 1, 10/11; 1, 300). Anlässlich der Ermittlungen zu diesem Sachverhaltskomplex konnten keine strafbaren Handlungen des Beschuldigten festgestellt werden (UA act. 1, 310/12), weshalb das - 30 - Strafverfahren wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von L.N. und M.N. mit Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2020 eingestellt wurde (UA act. 1, 10/9). Der Beschuldigte leide dem Gutachten zufolge an einer Kernephebophilie (ICD-10, F65.4). Es sei eine gleichgeschlechtliche Ephebophilie vom eher ausschliesslichen Typ diagnostiziert worden (UA act. 2, 380). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 47), handelt es sich bei der Kernephebophilie um eine psychische Störung, was die Sachverständige an der Berufungsverhandlung mehrmals bestätigt hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 34 und 39). Der Sachverständigen zufolge handle es sich bei der Ephebophilie um eine Störung der sexuellen Präferenz, welche einen Krankheitswert aufweise. Die Ephebophilie sei zwar nicht im Diagnosesystem ICD-10 als eigenständige Störung aufgeführt, dies sei jedoch damit zu begründen, dass aufgrund der grossen Vielzahl an verschiedenen Neigungen nicht für jede Neigung ein Spezialabsatz im ICD-10 gemacht werde. Beim Beschuldigten liege auch eine Pädophilie vor, welche klar im ICD-10 als psychische Störung erfasst sei. Die Ephebophilie gehe weiter als die Pädophilie und erfasse diese mit (Protokoll Berufungsverhandlung S. 39 f.). Nichts anderes geht aus dem Gutachten hervor. So wird in diesem erläutert, dass die Pädophilie im ICD-10 explizit aufgeführt sei (F65.4), die Ephebophilie jedoch nicht, wobei für diese die Kategorie «sonstige Störungen der Sexualpräferenz» (F65.8) zur Verfügung gestellt werde (UA act. 2, 365). Dem Beschuldigten kann somit nicht gefolgt werden, wenn er der Kernephebophilie jeglichen Krankheitswert abspricht (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 46). Die Sachverständige hielt an der Berufungsverhandlung an der von ihr gestellten Diagnose betreffend das Vorliegen einer psychischen Störung fest (Protokoll Berufungsverhandlung S. 32 f.). Diese psychische Störung habe dem Gutachten zufolge in den Zeitpunkten der Taten vorgelegen (UA act. 2, 380) und liege der Sachverständigen zufolge auch im Urteilszeitpunkt weiterhin vor (Protokoll Berufungsverhandlung S. 32 ff.). Die Diagnose einer Ephebophilie wurde – nebst den Diagnosen einer gemischten Angst- und depressiven Störung (ICD-10, F41.2) und einer Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10, F13.2) – in den Therapieverlaufsberichten vom 7. November 2016, 12. März 2018, 23. April 2019, 9. Oktober 2020 und 5. Januar 2022 ebenfalls gestellt (UA act. 2, 95 ff.; GA act. 115). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 46 f.; Eingabe des früheren amtlichen Verteidigers vom 13. August 2021 S. 5; GA act. 230), liegt eine schwere psychische Störung vor. So wurde im Gutachten lediglich die Ausprägung dieser psychischen Störung als leicht eingeschätzt (vgl. UA act. 2, 380), was jedoch nicht dazu führt, dass keine schwere psychische Störung vorliegen würde. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Sachverständige korrigierend ausgeführt, - 31 - dass die Schwere der psychischen Störung nach den an der Berufungsverhandlung gehörten Aussagen des Beschuldigten und von A.F. deutlich schwerer als ursprünglich im Gutachten angenommen einzuschätzen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 32 f.). Die Frage nach der rechtlichen Relevanz der medizinischen Diagnose ist juristischer Natur. Mit anderen Worten obliegt die Beurteilung, ob eine vom psychiatrischen Sachverständigen diagnostizierte psychische Störung als schwer im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist, dem Gericht (BGE 146 IV 1 E. 3.5.3 ff., Regeste; Urteil des Bundesgerichts 6B_643/2018 vom 5. September 2018 E. 1.4). Die von Gesetzes wegen erforderliche Schwere der psychischen Störung ist keine aus sich selbst heraus (resp. allein nach den Kriterien von Klassifikationssystemen) bestimmbare, absolute Grösse. Der funktionale Begriff der psychischen Störung ist auf die Rückfallprävention auszurichten. Die Schwere der psychischen Störung entspricht im Prinzip dem Ausmass, in welchem sich die Störung in der Tat spiegelt (Deliktrelevanz). Die Störung muss (gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen kriminogenen Faktoren) als vorherrschende Ursache der Delinquenz erscheinen. Die rechtlich geforderte Schwere ergibt sich mit anderen Worten aus der Intensität des Zusammenhangs zwischen der Störung und der Straftat. Eine bestimmte Diagnoseanordnung kann daher nicht für sich allein genommen und per se als ausreichend schwer (oder nicht ausreichend schwer) bezeichnet werden. Nachdem das Gutachten ausführt, dass die psychische Störung mit den Delikten in einem engen motivationalen und damit auch kausalen Zusammenhang stehe (UA act. 2, 381), ist von einer hohen Intensität des Zusammenhangs zwischen der psychischen Störung und den vom Beschuldigten begangenen Straftaten auszugehen, was für eine schwere psychische Störung spricht. Die Sachverständige hat an der Berufungsverhandlung denn auch bestätigt, dass die psychische Störung so schwer wiege, dass sie eine stationäre Massnahme als notwendig erachte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 34). Sodann geht aus der gemäss dem Gutachten aufgrund der Kernephebophilie bestehenden hohen Wahrscheinlichkeit für einschlägige, ephebosexuell motivierte Rückfalldelikte (UA act. 2, 381) hervor, dass die psychische Störung als vorherrschende Ursache der Delinquenz anzusehen ist. Dies wurde an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung durch Dr. med. C. bestätigt, indem sie angab, dass die sexuelle Deviation des Beschuldigten die ausschliessliche treibende Kraft für sein strafrechtliches Handeln gewesen sei (GA act. 128). Die Sachverständige hat an der Berufungsverhandlung bestätigt, dass die psychische Störung des Beschuldigten die Hauptursache für die Deliktbegehung sei. Seine psychische Störung zeige sich insofern in seinen Taten, als dass er ein extrem ausgeweitetes System aufgebaut habe, um mit Jünglingen sexuelle Handlungen vornehmen zu können, welches nicht nur die Manipulation des jeweiligen Kindes beinhalte, sondern auch diejenige der Familie des Kindes (Protokoll Berufungsverhandlung S. 34). - 32 - Folglich ist das Vorliegen einer schweren psychischen Störung i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB erstellt. 4.5.2. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und somit wegen Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB verurteilt. Weiter wird er der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Abhängigen, der sexuellen Handlungen mit einem Minderjährigen gegen Entgelt, der mehrfachen Pornografie sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und somit wegen Vergehen gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen. Diese Delikte standen dem Gutachten zufolge in einem engen Zusammenhang mit der schweren psychischen Störung des Beschuldigten (UA act. 2, 381). 4.5.3. Es ist zu erwarten, mit der stationären Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammen- hang stehender Taten begegnen. Dem Gutachten zufolge bestehe eine hohe Rückfallgefahr für einschlägige, ephebosexuell motivierte Delikte wie «hands-off Delikte» im Internet durch Konsum illegaler Pornografie sowie für «hands-on Delikte» zum Nachteil minderjähriger Knaben. Weiter bestehe ebenfalls eine hohe Rückfallgefahr für Delikte, anlässlich welcher der Beschuldigte minderjährigen Knaben Suchtstoffe zur Erreichung seiner ephebosexuellen Ziele anbiete (UA act. 2, 381). In unbehandeltem Zustand liege eine extrem hohe Rückfallgefahr vor (GA act. 130). Es liegt dementsprechend eine Gefährlichkeit des Beschuldigten vor, die grundsätzlich die Anordnung einer Massnahme verlangt. Dem Gutachten wie auch dem Zusatzgutachten zufolge, bestehe eine Behandlungsmöglichkeit, durch die dem Risiko neuerlichen Straftaten begegnet werden könne. Diese basiere auf einer intensiven milieu-, störungs-, delikt- und persönlichkeitsorientierteren Einzel- und Gruppentherapie. Es gebe bewährte Therapiemöglichkeiten und geeignete Therapieeinrichtungen, die auf den deliktpräventiven Umgang mit der Paraphilie abzielen würden. Das Ziel einer solchen Behandlung sei die Identifikation von Frühwarnsymptomen und der Erwerb von Fähigkeiten zur eigenen Kontrolle und Steuerung sexuell devianter Bedürfnisse (UA act. 2, 404 ff.). Grundsätzlich würden für ephebophile Sexualdelinquenten durchaus erfolgsversprechende und auch erprobte störungsspezifische und deliktorientierte Therapieansätze existieren. Durch eine störungs- und deliktspezifische Behandlung lasse sich gemäss dem Gutachten der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen. Hinzukommt, dass der Beschuldigte der Sachverständigen zufolge die notwendigen Fähigkeiten besitze, um biografische, wie auch deliktische Zusammenhänge gedanklich zu reflektieren. Er wird als therapiewillig und therapiefähig bezeichnet (UA act. 2, 381). Nachdem im Gutachten noch eine ambulante - 33 - Massnahme gemäss Art. 63 StGB empfohlen worden war (vgl. UA act. 2, 382), wurde dagegen im Zusatzgutachten eine solche als nicht mehr geeignet bezeichnet, um das Rückfallrisiko zu senken und es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB empfohlen. Aufgrund der schlechten prognostischen Einschätzungen sei ein Behandlungsversuch in einem restriktiv angelegten, engmaschig und strukturgebenden geschlossenen therapeutischen Behandlungssetting zweckmässig und für die langfristige Rückfallfreiheit notwendig. Mit einer stationären therapeutischen Massnahme könnten Behandlungsziele mit wesentlich höherer Intensität, Konsequenz und Effektivität verfolgt werden, was im Sinne der Rückfallprävention notwendig sei (UA act. 2, 411). Insofern erweist sich die stationäre therapeutische Massnahme für den Beschuldigten als zwecktauglich und damit als geeignet, seine Legalprognose zu verbessern. 4.5.4. Die Änderung der bisherigen Beurteilung in Bezug auf die Notwendigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme begründet die Sachverständige damit, dass die Legalprognose des Beschuldigten nach wie vor ungünstig sei und seine Rückfallgefahr für verbotene sexuelle Handlungen weiterhin als hoch einzustufen sei. Dies sei damit zu begründen, dass beim Beschuldigten eine Paraphilie in Kombination mit einer fehlenden Umsetzung von deliktpräventiven Massnahmen vorliegen würde. Er habe sich aus forensisch-psychiatrischer Sicht, insbesondere beim Kontakt zu L.N., am Anfang eines Deliktkreislaufs befunden, indem er zu diesem Kontakt aufgenommen und ein Vertrauensverhältnis gemäss seinem Groomingmuster aufgebaut habe. Sein bereits erlerntes Fachwissen habe ihm nicht dabei geholfen, sein Verhalten an seine bereits gewonnenen Erkenntnisse anzupassen. An der Berufungsverhandlung bestätigte die Sachverständige diese Ausführungen und führte zusätzlich aus, dass der Beschuldigte zwar über ein sehr gutes theoretisches Wissen verfüge, aber nach wie vor die Umsetzung auf der Handlungsebene fehle (Protokoll Berufungsverhandlung S. 35 ff.). In seiner bisherigen Therapie sei die Kontaktaufnahme zu minderjährigen Knaben als eindeutige Risikosituation herausgearbeitet worden, die zu vermeiden sei. Seine Motivation zu einer Verhaltensänderung sei daher aufgrund des stattgefundenen Beziehungsaufbaus zu L.N. und M.N. als brüchig zu erachten. Weiter sei seine Willensstärke in Reizsituationen als schwach einzuschätzen. Die Souveränität, mit Risikosituationen umzugehen, das Gelernte über sein Groomingverhalten umzusetzen und auf seine Bedürfnisse zu verzichten, würden daher noch am Anfang einer deliktorientierten Therapie stehen. Sodann habe der Beschuldigte seinem Therapeuten den Kontakt zu L.N. und M.N. und deren Übernachten bei ihm zuhause verschwiegen. Ein elementarer Bestandteil für die Empfehlung einer ambulanten Massnahme sei jedoch die Transparenz und das eigeninitiative Berichten über deliktfördernde Kontakte, was jedoch nicht - 34 - eingehalten worden sei. Das im Gutachten bekundete gute therapeutische Verhältnis zu lic. phil. J., Fachpsychologe für Rechtspsychologie, falle als deliktprotektiver Faktor weg. Da der Therapeut bei fehlender Offenheit als Kontrollinstanz wegfalle, sei eine ambulante Massnahme nicht empfeh- lenswert. Zusätzlich habe der Beschuldigte ein weiteres grundsätzliches Prinzip der deliktorientierten Therapie, dasjenige der Perspektivenüber- nahme, nicht verinnerlicht. So bringe er die Sensibilität dafür nicht auf, dass sein Verhalten gegenüber L.N. auf den Beginn einer deliktischen Verhaltenskette hingewiesen habe, welche in sexuellen Übergriffen hätte münden können. Zudem falle schwer ins Gewicht, dass selbst die ihm drohenden Konsequenzen ihn nicht davon abhalten konnten, sich mit dem präpubertären L.N. anzufreunden und diesen bei sich übernachten zu lassen. Der Beschuldigte besitze kein Selbstinstruktionsrepertoire, um in kritischen Situationen seine sexuellen Impulse zu beherrschen, weshalb er in Freiheit risikoträchtigen Situationen weiterhin schutzlos gegenüberstehen würde und erneut Gefahr laufen würde, straffällig zu werden. Insgesamt würden seine devianten sexuellen Bedürfnisse in brenzligen Situationen überwiegen und die bisherige dreijährige Therapie noch keinen Erfolg aufzeigen. Aufgrund dessen müsse die ambulante Therapie als gescheitert bezeichnet werden, da eine relevante Verbesserung im Bereich der deliktspezifischen Problembereiche nicht habe erreicht werden können. Eine ambulante Behandlung könne deshalb nicht mehr als ausreichend erachtet werden (UA act. 2, 405 ff.). Die Sachverständige bestätigte dies an der Berufungsverhandlung und gab zu Protokoll, dass eine ambulante Therapie aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte nicht transparent sei, nicht erfolgsversprechend sei. Aufgrund dessen komme lediglich eine stationäre Massnahme in Frage (Protokoll Berufungsverhandlung S. 37). Folglich erweist sich die stationäre therapeutische Massnahme als notwendig, da eine ambulante Massnahme nicht gleich geeignet wäre. 4.5.5. Ausgehend von der hohen Rückfallgefahr (vgl. E. 4.5.3) sowie in Anbetracht dessen, dass es sich bei einigen der durch einen Rückfall gefährdeten Rechtsgütern – der ungestörten psychisch-emotionalen und sexuellen Entwicklung von Kindern sowie der ungestörten sexuellen Entwicklung von Jugendlichen – um hohe Rechtsgüter handelt, besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Verhütung weiterer Delikte des Beschuldigten. Das öffentliche Interesse an der Verhütung weiterer – insbesondere auch schwerer – Straftaten und das Behandlungsbedürfnis sind höher zu werten als die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten. Somit ist auch die Verhältnismässigkeit i.e.S. gegeben. 4.5.6. Nach dem Gesagten ist eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen. - 35 - 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger A.F. eine Genugtuung von Fr. 20'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 15. September 2014 zu bezahlen (vorinstanzliches Urteil E. 7.). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung eine Herabsetzung der Genugtuung auf Fr. 15'000.00 zzgl. Zins (Berufungserklärung S. 2). Er begründet dies damit, dass ihm keine Gewaltanwendung vorgeworfen werde, A.F. die sexuellen Handlungen ebenfalls gewollt habe und die Genugtuungssumme von Fr. 15'000.00 dem Leid, welches er A.F. zugefügt habe, gerecht werde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 49 f.). 5.2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gestützt auf Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit, die auf richterlichem Ermessen beruht (Urteil des Bundesgerichts 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 7.2). Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Opfers sowie dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen. Die Bemessung der Summe, die als Ausgleich erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei sexuellem Missbrauch von Kindern ist folgenden Kriterien besondere Beachtung zu schenken: Alter des Opfers, Abhängigkeitsverhältnis, Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses, Art der Missbrauchshandlungen, Gefühle und Er- fahrungen des Opfers. Überdies ist nach den psychischen Folgen zu fragen und danach, ob die Beziehungsfähigkeit des Opfers beeinträchtigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 5.3). Der Beschuldigte hat mit A.F., welcher damals zwischen 15 und 16 Jahre alt war, während insgesamt elf Monaten regelmässig diverse sexuelle Handlungen vorgenommen. So hat er mit A.F. mehrfach gegenseitigen und ungeschützten Oral- wie auch Analverkehr vollzogen (vgl. E. 2.4.2). Beim Oral- und Analverkehr handelt es sich im breiten Spektrum der bei sexuellen Handlungen mit einem Kind resp. mit einem Abhängigen denkbaren sexuellen Handlungen um schwerste und gravierendste Formen. Insgesamt liegt aufgrund der Vielzahl an Missbrauchshandlungen ein gravierender Fall sexuellen Missbrauchs eines Kindes resp. eines Abhängigen vor, auch wenn objektiv noch schwerwiegendere Fälle denkbar sind. Weiter hat er das im Rahmen der sexuellen Handlungen mit einem Abhängigen bestehende und von ihm bewusst und systematisch - 36 - geschaffene Abhängigkeitsverhältnis sowie die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit von A.F. zur Vornahme des mehrmaligen Anal- und Oralverkehrs ausgenutzt. Er wusste, dass A.F. die sexuellen Handlungen nicht wollte, jedoch aufgrund der Abhängigkeit nicht dazu in der Lage war, sich dagegen zu wehren, was er schamlos ausgenützt hat. Zur psychischen Verfassung von A.F. sind in den Akten keine medizinischen Therapieberichte vorhanden, welche jedoch ohnehin mit Zurückhaltung zu würdigen gewesen wären, da es sich bei solchen gerade nicht um objektive und somit neutrale Gutachten handelt. Aufgrund fehlender Beurteilungsgrundlagen lässt sich nicht mit Sicherheit sagen, ob und wieweit die Straftaten des Beschuldigten, die zweifellos zu einer schweren Gefährdung der ungestörten emotional-seelischen und sexuellen Entwicklung von A.F. geführt haben, darüber hinaus eine schwerwiegende Schädigung bewirkt haben und ob seine Beziehungsfähigkeit und seine sexuelle Entwicklung nachhaltig beeinträchtigt worden sind. A.F., der heute eine Freundin hat, war eigenen Angaben zufolge aufgrund der Taten des Beschuldigten während einem oder anderthalb Jahren in psychologischer Behandlung. Seinen aktuellen psychischen Gesundheitszustand bezeichnete er an der Berufungsverhandlung jedoch als gut und führte aus, seines Erachtens keine Therapie mehr zu benötigen (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 11 f.). In Würdigung der gesamten Umstände erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 20'000.00 auch unter Berücksichtigung des grossen Ermessens der Vorinstanz als nicht mehr angemessen hoch. Das Obergericht erachtet eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 als angemessen. Der Schadenszins läuft grundsätzlich vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich ausgewirkt hat, bis zur Zahlung des Schadenersatzes. Bei mehreren Tathandlungen über einen längeren Zeitraum beginnt der Zinsenlauf in der Regel ab einem mittleren Zeitpunkt (BGE 129 IV 149 E. 4.3). Da der Beschuldigte die sexuellen Handlungen an A.F. zwischen April 2014 und Februar 2015 verübt hat, würde A.F. der Zins grundsätzlich ab dem 15. August 2014 und somit zu einem früheren Zeitpunkt, als von der Vorinstanz zugesprochen, zustehen. Nachdem jedoch das Verschlechterungsverbot gilt, bleibt es bei der vorinstanzlich zugesprochenen Verzinsung der Genugtuung ab 15. September 2014. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet. Er ist antragsgemäss zu verpflichten, dem Privatkläger A.F. eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 15. September 2014 zu bezahlen. 6. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB die Einziehung und Vernichtung des Mobiltelefons «Sony Xperia», des Computers «Apple iMac» sowie der Festplatte «NAS Seagate Business Storage 4-Bay» angeordnet (vorinstanzliches Urteil E. 6.). Dies wurde mit Berufung nicht - 37 - angefochten. Zuhanden der Vorinstanz und der die Einziehung beantragenden Staatsanwaltschaft ist jedoch festzuhalten, was folgt: Gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB werden Gegenstände, welche harte Pornografie beinhalten, eingezogen. Im Gegensatz zu Art. 69 StGB ist keine gesonderte Prüfung erforderlich, ob die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 61 zu Art. 197 StGB). Das generelle Interesse der Öffentlichkeit rechtfertigt es unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes aber nicht, die beschlagnahmten Gegenstände zu vernichten. Eine Einziehung muss denn auch immer verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Notwendig, aber auch ausreichend ist die Vernichtung, d.h. Löschung der pornografischen Daten. Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass diese dauerhaft gelöscht werden. Dazu ist ausreichend, dass die Daten so gelöscht werden (z.B. durch Überschreiben), dass die betroffenen pornografischen Daten nicht mehr betrachtet oder wiederhergestellt werden können. Nicht erforderlich ist, dass bei einer forensischen Analyse keinerlei Spuren auf gelöschte (aber nicht mehr vorhandene und wiederherstellbare) Dateien vorhanden sind. Folglich hätte die Vorinstanz die verbotenen pornografischen Daten auf dem Mobiltelefon «Sony Xperia» und dem Computer «Apple iMac», welche dem Beschuldigten gehören (UA act. 3, 13; 66; 1, 293) auf Kosten des Beschuldigten löschen und ihm diese Geräte herausgeben sollen. Sodann wäre die Festplatte «NAS Seagate Business Storage 4-Bay», welche im Eigentum des ehemaligen Mitbewohners des Beschuldigten, K., steht und nicht ausgewertet werden konnte (vgl. UA act. 3, 27 ff.), weshalb nicht erstellt ist, dass diese Festplatte harte Pornografie beinhaltet, an ihren rechtmässigen Eigentümer, K., herauszugeben gewesen. Nachdem dies jedoch nicht mit Berufung angefochten worden ist, bleibt es bei der vorinstanzlich angeordneten Einziehung dieser Gegenstände. Die Staatsanwaltschaft hat die sachgemässen Verfügungen zu treffen. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur - 38 - unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung beinahe vollumfänglich. Er hat einzig in Bezug auf die Genugtuung einen für ihn günstigeren Entscheid erwirkt. Dabei handelt es sich jedoch um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen, weshalb ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten grundsätzlich vollumfänglich aufzuerlegen wären. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass auf den vom früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt D., mit Berufungserklärung gestellten Antrag betreffend seine Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.2). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich die dadurch entstandenen Kosten im obergerichtlichen Verfahren von Fr. 1’000.00 dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt D., und die übrigen obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 7.2. 7.2.1. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren für seinen freigewählten Verteidiger, Rechtsanwalt Jeker, selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 7.2.2. Der frühere amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt D., ist für das Berufungsverfahren bis zu seiner Entlassung aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Mit eingereichter Kostennote vom 3. Dezember 2021 macht der frühere amtliche Verteidiger einen Aufwand von 18.91 Stunden à Fr. 200.00 sowie Auslagen von Fr. 199.60 und die gesetzliche Mehrwertsteuer, gesamthaft - 39 - somit Fr. 4'289.65 geltend. Dieser Aufwand erweist sich unter Berücksich- tigung des Umfangs der vorliegenden Strafsache und der Tatsache, dass der frühere amtliche Verteidiger am 18. November 2021 aus seinem Mandat entlassen worden ist, als überhöht und ist deshalb zu kürzen. In seiner Kostennote macht der frühere amtliche Verteidiger Aufwände geltend, die zum erstinstanzlichen Verfahren gehören. Der geltend gemachte Aufwand für die bei der Vorinstanz erfolgte Berufungsanmeldung, das Studium des vorinstanzlichen Urteils sowie des vorinstanzlichen Protokolls und die diesbezüglichen Korrespondenzen wird grundsätzlich durch die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung abgedeckt. Das ergibt sich bereits daraus, dass wenn die Berufung gar nicht erst angemeldet wird, der amtliche Verteidiger einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangenen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen kann. Grundsätzlich kann im Berufungsverfahren nur der angemessene Aufwand ab Berufungserklärung entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand (vorliegend 4.33 Stunden) ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Ein Gesuch um Fristerstreckung – vorliegend geltend gemacht am 17. Juni 2021, 30. Juli 2021 und 22. Oktober 2021 (Annahme eines Aufwands von 0.25 Stunden am 17. Juni 2021 mangels genauer Aufteilung der einzelnen Positionen) – ist eine einfache, regelmässig vorkommende sowie weitgehend standardisierte Eingabe. Fristerstreckungsgesuche und der diesbezügliche Aufwand sind grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig, da diese regelmässig von der Rechtsvertretung selbst verursacht sind (vgl. Beschluss BB.2017.125 des Bundesstrafgerichts vom 15. März 2018 E. 7.7). Folglich ist dieser Aufwand von insgesamt 0.75 Stunden nicht zu entschädigen. Der frühere amtliche Verteidiger macht für sieben Briefe an den Beschuldigten einen Aufwand von insgesamt 0.65 Stunden (Annahme von je 0.04 Stunden am 24. Juni 2021, 3. und 18. August 2021 und 26. Oktober 2021, 0.125 Stunden am 20. Mai 2021, 0.165 Stunden am 4. Oktober 2021 und 0.2 Stunden am 12. November 2021 mangels genauer Aufteilung der einzelnen Positionen) geltend. Da diese Schreiben als Reaktionen auf gewährte Fristerstreckungen und Verfügungen des Obergerichts erfolgt sind, ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Zustellungen zur Kenntnis an den Beschuldigten gehandelt hat. Solche Orientierungskopien werden als Sekretariatsarbeit grundsätzlich nicht entschädigt – ausgenommen sind die hierfür notwendigen Auslagen – da sie bereits im Stundenansatz des amtlichen Verteidigers enthalten und nicht separat zu vergüten sind (vgl. Urteil SK.2017.58 des Bundesstrafgerichts vom 4. Dezember 2018 E. 5.4.2.3 i.V.m. E. 3.1.3). Soweit es sich um darüber hinausgehende Kontakte zum Beschuldigten handeln sollte, lassen sich diese mangels Angaben nicht überprüfen. Weiter werden für die Ausarbeitung der vierseitigen Berufungserklärung - 40 - 3 Stunden geltend gemacht. Für das Aktenstudium, das erneute Studium des vorinstanzlichen Urteils sowie des vorinstanzlichen Protokolls und die Redaktion der sechsseitigen Beweiseingabe vom 13. August 2021 werden insgesamt 5 Stunden geltend gemacht. Dies erscheint aufgrund dessen, dass der frühere amtliche Verteidiger mit der Strafuntersuchung und den Akten bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren vertraut war und im Berufungsverfahren im Wesentlichen keine neue Strategie verfolgt und betreffend das psychiatrische Gutachten und das Zusatzgutachten grösstenteils dieselben Argumente wie vor Vorinstanz vorgebracht wurden (vgl. GA act. 230 ff.), sodass es zu Wiederholungen gekommen ist, als deutlich überhöht. Aufgrund dessen erachtet das Obergericht einen Aufwand von 1.50 Stunden für das Verfassen der Berufungserklärung und einen solchen von 2.50 Stunden für das Aufsetzen der Beweiseingabe und das dazugehörige Aktenstudium als angemessen. Angemessen erscheint somit ein Aufwand von insgesamt rund 9 Stunden à Fr. 200.00. Hinzu kommen die pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen und die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine auf gerundet Fr. 2'000.00 festzusetzende Entschädigung resultiert. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Er hat zudem dem früheren amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) zu erstatten, d.h. gerundet insgesamt Fr. 200.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 7.3. Der Privatkläger A.F. hat im Berufungsverfahren keinen Antrag auf eine Entschädigung gestellt bzw. hat seinen Aufwand nicht beziffert, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 433 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 7.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da der Beschuldigte hinsichtlich sämtlicher Delikte verurteilt wird, erweist sich die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor als korrekt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 31'550.15 (inkl. - 41 - Anklagegebühr von Fr. 2'900.00) sind deshalb vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 7.5. 7.5.1. Nachdem der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren. Er hat seine Parteikosten für seinen freigewählten Verteidiger, Rechtsanwalt D., bis zum 28. August 2018 (Einsetzung als amtlicher Verteidiger am 29. August 2018; UA act. 1, 90/18) sowie für seinen freigewählten Verteidiger, Rechtsanwalt Jeker, für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 7.5.2. Nachdem, wie bereits in E. 1.2 dargelegt, auf den Antrag des früheren amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt D., auf Erhöhung der vorinstanzlich zugesprochenen Entschädigung nicht einzutreten ist, bleibt es bei der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung von Fr. 14'191.50. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Beschuldigte hat zudem dem früheren amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) zu erstatten, d.h. gerundet Fr. 1'400.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 7.6. Die Höhe der Entschädigung des Vertreters des Privatklägers A.F. ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger A.F. für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'479.80 (inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 248.80) zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 7.7. Dem Privatkläger I. ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, nachdem er eine solche weder beantragt noch beziffert hat (Art. 433 Abs. 2 StPO). - 42 - 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Auf den mit Berufungserklärung gestellten Antrag, dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt D., sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 21'999.75 zuzusprechen, wird nicht eingetreten. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen] - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Abhängigen gemäss Art. 188 Ziff. 1 StGB - der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt gemäss Art. 196 StGB [in Rechtskraft erwachsen] - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB [in Rechtskraft erwachsen] - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG [in Rechtskraft erwachsen] - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19bis BetmG [in Rechtskraft erwachsen]. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 1154 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StGB wird eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB ein lebenslängliches Verbot für jede berufliche und jede organisierte - 43 - ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auferlegt. 6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen: - Mobiltelefon Sony Xperia, - iMac Apple A1311, inkl. Tastatur und Maus, - NAS Seagate Business Storage 4-Bay. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6.2. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten zurückgegeben: - verschiedene Passfotos, - Notizzettel WLAN Passwort, - Notizbuch schwarz, - Notizzettel, - WiFi Mobile Hotspot, - Notizzettel mit Telefonnummer, - Plastikgefäss mit zwei Pack angebrochenem Zigarettenpapierchen, - diverse persönliche Korrespondenz (1 Couvert). Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft bei der Vorinstanz abgeholt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 7. 7.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A.F. eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 15. September 2014 zu bezahlen. 7.2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Antrag des Privatklägers A.F. auf Festsetzung eines Schadenersatzes dem Grundsatz nach wird abgewiesen. 8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Beschuldigten mit Fr. 5'000.00 und dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt D., mit Fr. 1'000.00 auferlegt. - 44 - 8.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten des Berufungsverfahrens für seinen freigewählten Verteidiger, Rechtsanwalt Konrad Jeker, selber zu tragen. 8.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt D., für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem früheren amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, d.h. Fr. 200.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 8.4. Der Privatkläger A.F. hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selber zu tragen. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 31'550.15 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 9.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens für seinen freigewählten Verteidiger, Rechtsanwalt D., bis zum 28. August 2018 und für seinen freigewählten Verteidiger, Rechtsanwalt Konrad Jeker, selber zu tragen. 9.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt D., für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 14'191.50 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat zudem dem früheren amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, d.h. Fr. 1'400.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. - 45 - 9.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A.F. für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'479.80 zu bezahlen. 9.5. Der Privatkläger I. hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset