Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 10'200.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat der früheren amtlichen Verteidigerin auf dem von ihm zu tragenden Anteil von ¾ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, d.h. Fr. 1'000.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. - 29 - 8.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A. für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'829.35 zu bezahlen. Zustellung an: […]