Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat der früheren amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, d.h. Fr. 100.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 7.4. Der Privatkläger A. hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selber zu tragen. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'646.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'200.00) werden zu ¾ mit Fr. 6'484.50 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.