Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, d.h. Fr. 600.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 7.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der früheren amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Victoria Huber, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 984.50 auszurichten.