6. 6.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A. Schadenersatz von EUR 170'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 4. Juli 2017 sowie von Fr. 65'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 11. Dezember 2017 und von Fr. 203.30 zzgl. Zins zu 5% seit 22. März 2018 zu bezahlen. 6.2. Auf die Zivilklage der F. AG. wird nicht eingetreten. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. - 28 - 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'300.00 auszurichten.