6.6. Die Höhe der Entschädigung des Vertreters des Privatklägers A. ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Der Beschuldigte ist ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Privatkläger A. für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'829.35 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: