Vorliegend waren nicht alle Untersuchungshandlungen auch hinsichtlich der Vorwürfe, von denen der Beschuldigte freigesprochen wird sowie betreffend welche das Verfahren eingestellt wird, notwendig. Aufgrund dessen erweist sich die vorinstanzliche Kostenverlegung als zutreffend. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'646.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'200.00) zu ¾ mit Fr. 6'484.50 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.