6.3. Der Privatkläger A. hat im Berufungsverfahren keinen Antrag auf eine Entschädigung gestellt und seinen Aufwand auch nicht beziffert, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 433 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 6.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).