6.2.2. Die frühere amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Huber, ist für das Berufungsverfahren bis zu ihrer Entlassung aus dem Amt gestützt auf ihre Kostennote mit Fr. 984.50 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT).