In Anbetracht dessen, erachtet das Obergericht einen Aufwand von 14 Stunden für das Aktenstudium und das Verfassen des Plädoyers als angemessen. Der vom amtlichen Verteidiger geltend gemachte Aufwand von 1.50 Stunden für die Hin- und Rückreise an die Berufungsverhandlung ist unter Berücksichtigung der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach hierfür maximal insgesamt 1 Stunde zu entschädigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8), entsprechend zu kürzen. Schliesslich ist die Dauer der Berufungsverhandlung von 4 Stunden hinzuzurechnen.