Für das Aktenstudium und das Verfassen des Plädoyers wird ein Aufwand von insgesamt rund 18 Stunden geltend gemacht. Dies erscheint trotz des Umstands, dass der amtliche Verteidiger erst im Berufungsverfahren eingesetzt worden ist und sich deshalb in den Fall hat einarbeiten müssen, als überhöht. So gilt es diesbezüglich zu berücksichtigen, dass im Berufungsverfahren nur noch Ausführungen zum angefochtenen gewerbsmässigen Betrug sowie damit zusammenhängend zur Strafzumessung und zur Zivilforderung notwendig waren. In Anbetracht dessen, erachtet das Obergericht einen Aufwand von 14 Stunden für das Aktenstudium und das Verfassen des Plädoyers als angemessen.