6.2. 6.2.1. Der neue amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren (Einsetzung am 7. Januar 2022) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1).