Der Beschuldigte erreicht mit seinem Rechtsmittel insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass auf die Zivilforderung der «F. AG.» nicht einzutreten ist. Es handelt sich dabei aber um einen untergeordneten Punkt und der vorinstanzliche Entscheid wird nur unwesentlich abgeändert. Im Übrigen ist die Berufung des Beschuldigten denn auch abzuweisen. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten, die auf Fr. 5'000.00 festzusetzen sind (§ 18 VKD), vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).