465, 469, 474), mit welchen mehrere Zivilforderungen geltend gemacht worden sind, wurden – entgegen der im Handelsregister eingetragenen Unterschriftenregelung, die zur rechtsgültigen Vertretung der «F. AG.» eine Kollektivunterschrift zu zweien vorsieht – lediglich von einer Person unterzeichnet. Eine individuelle Ermächtigung wurde nicht nachgewiesen, wozu die Privatklägerin jedoch verpflichtet gewesen wäre (vgl. zum Ganzen: BGE 141 III 80). Dieser Mangel wurde im vorinstanzlichen Verfahren bis zum - 23 -