Was die Zivilklage der «F. AG.» betrifft, so ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Zwar ist diese mit Sitz in R. im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft rechts- und parteifähig. Es liegt jedoch keine rechtsgültig unterzeichnete Zivilklage vor. Die drei Eingaben vom 11. August 2017, 10. November 2017 und 6. August 2019 (UA act. 465, 469, 474), mit welchen mehrere Zivilforderungen geltend gemacht worden sind, wurden – entgegen der im Handelsregister eingetragenen Unterschriftenregelung, die zur rechtsgültigen Vertretung der «F. AG.» eine Kollektivunterschrift zu zweien vorsieht – lediglich von einer Person unterzeichnet.