Aufgrund dessen hat der Beschuldigte A. einen Schadenersatz von EUR 170'000.00 zu bezahlen. Nachdem bei mehreren Tathandlungen über einen längeren Zeitraum der Zinsenlauf in der Regel ab einem mittleren Zeitpunkt beginnt (BGE 129 IV 149 E. 4.3), wäre die Verzinsung ab dem 29. Juli 2014 zuzusprechen gewesen. Nachdem jedoch das Verschlechterungsverbot - 22 - gilt, bleibt es bei der vorinstanzlich zugesprochenen Verzinsung ab 4. Juli 2017.