Beim von der Vorinstanz zugesprochenen Schadenersatz von Fr. 209'298.40 handelt es sich um die durch A. im Rahmen des gewerbsmässigen Betrugs überwiesenen Beträge vom 15. und 17. Juli 2014 sowie vom 13. August 2014 im Gegenwert von EUR 170'000.00 (UA act. 177 f., 182). Entgegen der Vorinstanz findet im Adhäsionsprozess jedoch keine Umrechnung statt, da eine Fremdwährungsforderung im Adhäsionsprozess, wie auch im Zivilprozess, in der geschuldeten Fremdwährung geltend zu machen ist (vgl. BGE 134 III 151). Aufgrund dessen hat der Beschuldigte A. einen Schadenersatz von EUR 170'000.00 zu bezahlen.