5.2. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, u.a. wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil des gewerbsmässigen Betrugs schuldiggesprochen. Aufgrund der arglistigen Täuschung ist A. ein Vermögensschaden von insgesamt EUR 170'000.00 sowie Fr. 65'000.00 entstanden. Die arglistige Täuschung war kausal für den bei A. entstandenen Vermögensschaden (vgl. E. 2.4). A. hat seine Zivilforderung beziffert und rechtsgenüglich begründet (vgl. Art. 123 Abs. 1 StPO; UA act. 517 ff.).