Der Beschuldigte beantragt, er sei dazu zu verpflichten, A. einen Schadenersatz von Fr. 101'385.00 nebst 5% Zins auf Fr. 86'181.70 seit 4. Juli 2014, auf Fr. 15'000.00 seit 11. Dezember 2017 und auf Fr. 203.30 seit 22. März 2018 zu bezahlen. Im Übrigen sei die Zivilforderung von A. abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Eingabe des Beschuldigten vom 16. Februar 2022). Er begründet dies damit, dass er EUR 70'000.00 sowie Fr. 15'000.00 unrechtmässig für eigene Spesen verwendet und dadurch veruntreut habe. Hinzukomme die Zahlungsbefehlsgebühr von Fr. 203.30 (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 16 f.).