3.7.3. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse von insgesamt Fr. 1'000.00 (Verbindungsbusse Fr. 900.00, Übertretungsbusse Fr. 100.00) schuldhaft nicht bezahlt, ist ausgehend von einem Umrechnungsschlüssel von Fr. 30.00 mit der Vorinstanz auf 34 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).