Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Eine Herabsetzung der von der Vorinstanz ausgefällten Verbindungsbusse von Fr. 900.00 erscheint nicht angezeigt, andernfalls ihr unter den vorliegenden Umständen nur noch symbolische Bedeutung zukommen könnte. Im Gegenteil wäre im Hinblick auf eine Verbesserung der Legalprognose des Beschuldigten auch eine deutlich höhere Verbindungsbusse angemessen gewesen, was aufgrund des Verschlechterungsverbots aber wiederum nicht möglich ist.