Aufgrund der Art und Weise der Tatbegehung über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr sowie unter Berücksichtigung der weiteren Verurteilung im einschlägigen Deliktsbereich bestehen ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung der Beschuldigten. Diesen ist mit der Vorinstanz mit einer Probezeit von 5 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB).