3.5. Zusammenfassend wäre für den gewerbsmässigen Betrug eine dem mittelschweren Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren auszufällen gewesen. Da jedoch nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann das Urteil nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO), womit es beim vorinstanzlichen Strafmass von 20 Monaten zuzüglich einer Verbindungsbusse von Fr. 900.00 sein Bewenden hat. Das wäre auch dann der Fall, wenn von einer (leichten) Verletzung des Beschleunigungsgebots und einer damit einhergehenden Strafminderung von maximal 3 Monaten auszugehen wäre.